Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Vertrag handelt, bei dem Ihnen ein Widerrufsrecht o.ä. einzuräumen gewesen wäre. Sie kennen den Begriff des Widerrufsrechts sicher aus dem Online-Handel. Auch in anderen Situationen, so bei den sog. Haustürgeschäften, kommt ein Widerrufsrecht in Betracht. Hier liegt der Fall so, dass Sie den Vertrag in den Geschäftsräumen des Instituts, die Sie freiwillig aufgesucht haben, geschlossen haben. Mit Unterschrift des Vertrages durch Sie ist daher daher zunächst wirksam zustande gekommen und kann daher nicht "einfach so" beseitigt werden.
2. Für eine Anfechtung des Vertrages bspw. wegen arglistiger Täuschung oder wegen Drohung oder auch wegen eines Irrtums, den Sie erlegen sein könnten, tragen Sie nichts vor, so dass auch diese Möglichkeit ausscheiden dürfte. Ein "Drängen" auf den Vertragsabschluss durch das Institut dürfte hierfür nicht ausreichen.
3. Ein Rücktritt kann in Ihrem Fall daher grundsätzlich nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht. Beispielsweise muss der Vertragspartner seine vertraglichen Leistungen dauerhaft verweigern. Das Institut könnte hier aber auch auf Erfüllung des Vertrages, d.h. Durchführung der gesamten Behandlung und Zahlung der gesamten Summe - in Raten - durch Sie bestehen. Das Angebot eines Rücktritts mit einer damit verbundenen Schadensersatzzahlung ist insofern eine Art freiwilliges Entgegenkommen des Instituts.
Eine Klausel wir die vorliegende ist grundsätzlich auch wirksam, da Ihnen das Recht eingeräumt wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ohne diesen Zusatz wäre die Klausel unwirksam. Leider ist es in der Praxis ungemein schwierig, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. Dafür wäre es bspw. erforderlich nachzuweisen, dass es dem Institut gar nicht möglich gewesen wäre, Ihnen Behandlungsermine anzubieten und dem Institut daher kein Verdienstausfall entstanden ist.
Auch gegen die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes von 20 % des Behandlungspreises wird man vermutlich nichts einwenden können. Die Rechtsprechung lässt insoweit Pauschalen zwischen 10 % und 25 % in der Regel durchgehen, wenn nicht andere Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass eine Pauschale aufgrund ihrer Höhe unangemessen ist. Hierfür ist hier leider ebenfalls nichts ersichtlich.
Im Ergebnis muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich derzeit keine Möglichkeit sehe, aus der Verpflichtung zur Zahlung der geltend gemachten Pauschale herauszukommen. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt