Sehr geehrte Fragesteller,
Wenn Sie aus § 649 BGB
in Anspruch genommen werden, setzt das voraus, dass überhaupt ein Werkvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser Vertrag vorher nicht wirksam angefochten wurde (Folge: § 142 BGB
).
Um das verlässlich zu beantworten, muss mir natürlich der vollständige Vertrag, die kompletten AGB und auch der genaue Wortlaut der sog. mündlichen Nebenabrede und auch die Wertigkeit der Zeugenaussage bekannt sein.
Dies vorangestellt gehe ich eher davon aus, dass Sie einer windigen Geschäftsmethode zum Opfer gefallen sind, die sogar einer strafrechtlichen Prüfung wegen Betruges zugänglich sein könnte, wenn der Verhandlungsgegner vor Ort Sie über erhebliche Tatsachen zu dem Inhalt und Gegenstand des Werkvertrags entweder vorsätzlich getäuscht oder im Unklaren gelassen hat. Vorsorglich und „hilfsweise" sollten Sie deshalb auch noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB
binnen der Jahresfrist nach § 124 BGB
nachreichen und dies mit Ihrer Ablehnung verbinden, die geforderte Summe, die Sie mir nicht mitgeteilt haben, zu bezahlen.
Dies alles unter meinen eingangs erwähnten Vorbehalten, wobei es auch wichtig ist, mit dem Krankhausträger verlässlich zu klären, ob die Werbefirma überhaupt in irgendeiner Form mit dem Krankenhaus zusammen gearbeitet hat, also Werbeflächen auf dem Auto konkret seitens des Krankenhauses ausgeschrieben wurden und wenn ja, ob damit zumindest ein Einfluss für eine Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus verbunden war.
Denn wenn dies beweisbar Gegenstand Ihrer Vertragsverhandlungen und Ihrer Willenserklärung mit der Werbefirma war, andererseits diese Firma das überhaupt nicht leisten konnte, wäre der Tatverdacht eines Betrug weiter zu erhärten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Burgmer,
vielen Dank für ihre schnelle Reaktion.
Das die Firma für das Krankenhaus tätig werden durfte ist belegt und es wurden wohl schon verschiedene Fahrzeuge so finanziert.
Den Vertrag und die AGB´s würde ich ihnen dann im Laufe einer weiteren Beauftragung gerne zur Verfügung stellen. Da wir auch im Rheinland ansässig dürfte dies kein Problem sein.
Die Zeugenaussage würde von meinem Lebensgefährten kommen, er ist Verwaltungsfachwirt und sich durchaus der Bedeutung einer Versicherung an Eides statt bewußt.
Solange die AGB´s aber die mündliche Nebenabrede nicht ausschließt ist diese aber durchaus Bestandteil des Vertrages?
Die Gegenseite hat in ihrem letzten Schreiben darauf hingewiesen, dass eine mündliche Nebenabrede und eine Zusammenarbeit nicht Bestandteil war. Anderseits hätte die Sekretärin des Verwaltungsleiter uns bereits vor Vertragsunterzeichnung telefonisch kontaktiert. Warum sollte sie dieses angeblich tun wenn die Zusammenarbeit nicht Bestandteil des Vertrages war? Wie bereits geschildert, hat dieses Gespräch nie stattgefunden, sondern der Kontakt ist von uns erfolgt.
Würde eine mögliche Anzeige wegen Betruges unsere Glaubwürdigkeit erhöhen und wo müßte diese gestellt werden? Eigentlich ist die ganze Angelegenheit schon enttäuschend genug und ich möchte nicht noch mehr ÖL ins Feuer gießen.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Es gibt verschiedene Strategien zum Ziel, wobei eine Anzeige wg. Betrugs das letzte Mittel wäre und weitere Fakten voraussetzt.
Wenn der Werbeanbieter Ihre Zusammenarbeit - zumindest die Option - mit dem Krankenhaus zum Gegenstand des Vertrags gemacht hat und er das gar nicht leisten konnte, hätten Sie sogar einen Schadensersatzanspruch, nicht umgekehrt. Hier sehe ich Verhandlungsspielraum.
Knackpunkt ist eben, OB und WIE das Vertragsinhalt wurde.
Senden Sie mir also gerne per Email und PDF-Datei alle relevanten Unterlagen zwecks beiderseits unverbindlichen ersten Sichtung.
Bis dahin beste Grüße,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt