Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorweg das Wichtigste: Ich weiß nicht, wann genau Sie das Pferd im Sommer 2012 gekauft haben, aber die Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
droht abzulaufen:
"§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. ...
2. ...
3. im Übrigen in zwei Jahren."
Die Verjährung beginnt dabei üblicherweise mit Übergabe der Sache (auch das Pferd ist rechtstechnisch wie eine Sache zu behandeln, obwohl es keine ist, s. § 90a BGB
)
§ 437 BGB
bestimmt nun all die Mängelrechte, die Sie möglicherweise geltend machen wollen:
"§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
Hier wird sich ein Hauptprobleme stellen:
Die Sache muss mangelhaft sein.
Ihr Pferd hat jetzt eine alte Verletzung der Halswirbel. Das kommt als Mangel durchaus in Betracht. Aber (und das ist das eigentliche Problem) jeder Mangel muss, um Mängelgewährleistungsrechte auszulösen, schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
:
"§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. ..."
Gefahrübergang bedeutet dabei grob gesagt: Übergabe der Kaufsache an den Käufer (das können Sie auch in § 446 S. 1 BGB
nachlesen, der einen Fall des Gefahrüberganges regelt:
"§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. ...")
Zu diesem Zeitpunkt also, muss das Pferd bereits die Verletzung der Halswirbelsäule aufgewiesen haben.
Im Prozess müssen Sie das beweisen. Das wird anders als durch ein Sachverständigengutachten kaum möglich sein (in Betracht kommt vielleicht eine Zeugenaussage des Tierarztes der das Pferd damals behandelt hat, falls man das irgendwie ermitteln kann).
Möglicherweise wird man das beweisen können. Dazu fehlt mir aber das medizinische Fachwissen. Der Sachverständige muss jedenfalls am Ende feststellen können, dass die Verletzung unter keinen denkbaren Umständen in den Zeitpunkt Ihres Besitzes fallen konnte.
Diese Feststellung halte ich nicht für ausgeschlossen.
Ein 2. kleiner Problem wird sein, dass Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine Frist setzen müssen, innerhalb derer er die Mängel beheben kann. Da aber alle Ihre Heilversuche gescheitert sind, könnte es sich um einen Unbehebbaren Mangel handeln. In diesem Falle wäre die Nachfristsetzung entbehrlich.
Schadensersatz können Sie dann tatsächlich für die Behandlungskosten verlangen. Auch können Sie die Wertdifferenz zu einem gesunden Reitpferd verlangen. Aber auch hier werden im Zweifel Sachverständigengutachten benötigt.
Insgesamt sehe ich nach Ihrer derzeitigen Schilderung durchaus Möglichkeiten. Diese hängen aber hier noch mehr als sonst, sehr von dein Details des Falles ab (auch vom Kaufvertrag), vor allem davon, ob man wird beweisen können, dass die Verletzung älter als 2 Jahre ist.
In jedem Fall sollten Sie schnell agieren und sich einen Kollegen vor Ort anvertrauen, da die Verjährung droht abzulaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank !
In Zusammenarbeit mit der Tierklinik werde ich ein Gutachten bekommen, dieses wurde mir schon zugesagt. Hilfreich waren alle Angaben von Ihnen für mich, besonders noch der Hinweis, den vorherigen Tierarzt zu kontaktieren. Zum Glück sind sowohl der vorherige Tierarzt als auch der Züchter wohnhaft im gleichen Landkreis wie wir.
Ich werde versuchen, mit einem RA vor Ort einen Schadensersatz zu erwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Das klingt sehr gut! Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ich nutze die Gelegenheit gleich um noch auf einen kleinen Umstand hinzuweisen, der für Sie im Hinblick auf mögliche Prozesskosten evtl. bedeutsam sein könnte:
Das Gutachten, dass Sie von der Tierklinik bekommen, ist grundsätzlich "nur" ein sog. Parteigutachten. Im Prozess wird aber regelmäßig nur ein Gerichtsgutachten als Beweis ausreichen. Es kann also sein, dass das Gericht im Prozess einen Gerichtsgutachter beauftragen wird (das hängt auch maßgeblich vom Verhalten des Gegners ab). Diesen Gutachter müssten Sie vorschießen (im Falle des Obsiegens im Prozess erhalten Sie diese Kosten vom Gegner erstattet).
Aber darüber wird Sie auch der Kollege vor Ort ausführlicher beraten können. Vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen.