Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Besteller kann einen Werkvertrag jederzeit kündigen, vgl. & 649 BGB.
Die Kündigungserklärung selbst ist formfrei und stellt eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung dar, die dem Unternehmer (Auftragnehmer) nach §§ 130 BGB
zugehen muss.
Der Vertrag wird durch die Kündigung ex nunc (ab jetzt) aufgehoben, wobei sich die Kündigung auf bereits erbrachte Teilleistungen nicht auswirkt.
Bezüglich dieser Teilleistungen behält der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und ist jedoch auch zur Mangelbeseitigung verpflichtet.
Gegenüber dem Vergütungsanspruch des Unternehmers hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht in mindestens dreifacher Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten.
Der Werklohnanspruch des Unternehmers wegen erbrachter Leistungen und der Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten der Fertigstellung stehen sich nach der Kündigung des Vertrages aufrechenbar gegenüber.
Sie sollten sich insoweit anwaltlich vertreten lassen, damit zunächst die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden kann, um dann Ihre Ansprüche geltend machen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 03.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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