Sehr geehrter Fragesteller,
es ist immer zwischen Angebot und Kostenvoranschalg zu unterscheiden- das Angebot ist grds. bindend und bildet Vertragsgrundlage. Wenn bei Ihnen Angebot angekreuzt wurde, so ist von einem Festpreis auszugehen - hier aber besteht die Besonderheit darin, dass das Angebot als freibleibend bezeichnet worden ist.Die AGB´s konnten dabei übrigens nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn diese nicht ausgehändigt worden sind ( Rückseite des Angebotes würde aber reichen )
Zur Zahlung der Mehrkosten ist der Besteller in der Regel nicht verpflichtet, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Bei Preisüberschreitung wäre der Unternehmer aber verpflichtet, den Besteller über die zu erwartende Überschreitung des Baukosten zu informieren (§ 650 Abs. 2 BGB
) - tut er dies nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Nun zu ihren Fragen:
Darf man ein Pauschal Angebot für die Arbeit durch Materialkosten ergänzen, die am Ende das Doppelte ergeben?
Hier ist fraglich, wie das Angebot zu verstehen ist.
Sie schreiben, es stünde im Angebot:
"Wand fliesen und Duschtasse entfernen, Wände isolieren, bodengleiche Dusche einbauen und neu verfliesen - 2.000,00 €; + Neue komplette Duscharmatur einbauen - 500,00 € - "Preis zzgl. Materialkosten und Entsorgungskosten" - Insgesamt - 2.500,00 €".
Dies ist etwas missverständlich ausgedrückt, aber letztlich spricht einiges dafür, dass die Materialkosten nicht in die Kalkulation eingeflossen sind.
Liegt hier keine Wucherung vor?
Nein, der Wuchertatbestand ist aus meiner Sicht nicht erfüllt.
Kann die Firma MwSt verlangen? Zwar steht im Auftrag "Alle Preise sind Nettopreise", dennoch AGB wurden nicht mitgeliefert.
Wenn das Angebot von Nettopreisen spricht, dann ist dies unabhängig von weiteren AGB Bestimmungen als Vertragsgrundlage anzunehmen.
Dürfen wir der Firma eine Gegenrechnung für die durchgehende Reinigung des Hauses stellen, da nichts abgedeckt wurde, sowie ob wir einen Abschlag für nicht wahrgenommen Termine der Handwerker machen dürften und wenn ja - in welcher Höhe?
Eine Gegenrechnung für Reinigung wurde voraussetzen, dass die Verschmutzung einen Mangel des Werkes voraussetzt und der Firma die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben worden ist. Dies kann ich nicht erkennen.Auch ist das eigene Putzen nicht ersatzfähig, es sei denn , Sie haben eine Fachfirma bestellt.
Allerdings wäre die Verschmutzung im Rahmen der Minderung berücksichtigbar, ebenso wie die nicht wahrgenommenen Termine (str., hier wäre noch zu klären, wie genau zur Leistung aufgefordert worden ist).
Letztlich bleibt die Frage, was zu bezahlen ist.
Aus meiner Sicht darf die Firma die Angebotssumme netto ( 2500 Eur ) um maximal 25% überschreiten; alles andere hätte rechtzeitig angezeigt werden müssen. Da das nicht geschehen ist, schulden Sie auch nur maximal 3125 netto Euro für die Arbeiten an für sich zzgl. Materialkosten , einen darüber hinausgehenden Betrag müssen Sie nicht zahlen. Ihnen stünde nähmlich in der darüber hinaus gehenden Höhe ein Sachdenersatzanspruch nach §650 BGB
zu. Der Unternehmer darf lediglich die Kostenvoranschlagsumme plus zulässiger Überschreitung beanspruchen (vgl. Palandt/ Sprau, BGB, 65. Aufl., § 650 Rn. 3, Rohlfing/Thiele, MDR 1998, S. 636)
Sie können daher zunächst auf den vereinbarten 2500 Euro beharren und diesen Betrag um etwa 5-10 % kürzen, wenn die Arbeiten mangelhaft in dem Sinne waren, dass die fehlende Abdeckung zu erwarten war und nicht angebracht worden ist und damit zu einer Verdreckung des Hauses geführt hat.
Die Materialkosten treten aber laut Angebot neben die Angebotssumme und sind hinzuzuaddieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 26.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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