Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Ihr Mietvertrag wird durch den Tod des Vermieters zunächst nur insofern berührt, als das Sie neue Vermieter bekommen, nämlich die Erben. Der Vertrag wird mit diesen auf Vermieterseite fortgeführt.
Wenn die Erben das Objekt verkaufen, wird der Käufer Ihr neuer Vermieter zu den bestehenden Konditionen. Es muss also kein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Der bestehende Vertrag behält Gültigkeit, lediglich der Vermieter ändert sich.
Will ein Käufer das Haus abreissen und einen Neubau errichten, kann er den Mietvertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen, sofern ihm ein vertragliches Kündigungsrecht zusteht - dies könnten die Erben aber natürlich auch.
Kann der Vertrag nur von Ihnen gekündigt werden, kommt die Kündigung durch den Vermieter wegen wirtschaftlicher Verwertung in Betracht - das müsste aber konkret geprüft werden und insbesondere dann auch der Vertrag eingesehen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.01.2012
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10:36
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht