Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
So wie Sie den Fall schildern, könnte Ihr Lieferant bis Ende Juli zum November 2005 kündigen. Dies wären die 3 Monate zum jeweiligen Vertragsende. Die Mindestvertragsdauer ist ab November 2003 auf 2 Jahre festgelegt, so dass der Vertrag November 2005 enden könnte, wenn rechtzeitig gekündigt wird.
Nach Ihren Schilderungen sind keine besondern Gründe notwendig, um eine fristgerechte Kündigung auszusprechen.
In wie weit Preisanpassungsklauseln generell zulässig sein, braucht hier nicht besprochen zu werden, jedenfalls sind viel unwirksam (vergl. z.B. LG Stuttgart, 20 0 234/04).
Aus der von Ihnen genannten Formulierung ergibt sich, dass nach billigem Ermessen der Preis festgelegt werden soll. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein
Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben. BGH XI ZR 8/99.
Bereits hiernach bestehen mE. Bedenken gegen die Wirksamkeit.
Ungeachtet dessen stellt sich die Frage nach dem Lösungsrecht. Dies ist hier sehr uneindeutig formuliert (was zu Lasten des Lieferanten geht). Wenn der Lieferant anpassen kann, kann er deswegen nicht kündigen. Ich verstehe die Regelung dahingehend, dass dem Käufer ein Kündigungsrecht eingeräumt werden soll, falls die Preise erhöht werden.
Ich halte daher die Kündigung des Lieferanten zum November 2005 für möglich.
Weiterhin stellt sich die Frage nach den Kosten der Rückgabe.
Unzweifelhaft dürfte sein, dass der Gastank im Eigentum der Lieferfirma geblieben ist, dies wurde vom BGH auch so gesehen (i. E. so BGH, Urteil vom 15. 9. 2003 - II ZR 367/ 02).
Daher kann man das Rechtsverhältnis wohl als Miete bezeichnen, dann ergibt sich bereits gesetzlich, dass Sie verpflichtet sind, die Mietsache nach Beendigung des Vertrages herauszugeben, § 546 I BGB:
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Nimmt man nur eine Gebrauchsüberlassung an, kann der Eigentümer vom Besitzer auch auf jeden Fall die Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB).
In diesem Fall trägt der Besitzer (also Sie) die Kosten der Herausgaben (BGH NJW 1988, 3264).
Ich möchte darauf hinweisen, dass Sie sicherheitshalber den gesamten Vertrag noch einmal überprüfen lassen sollten. Hier kann an hand der gekürzten Informationen nur eine summarische Prüfung erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt