Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe davon aus, dass die Ehegatten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stehen, es sich also um eine Ehe nach deutschem Recht handelt und kein Ehevertrag vorliegt. In diesem Fall ist die Ehefrau gemäß § 1357 BGB
berechtigt, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfes auch mit Wirkung für ihren Ehemann zu besorgen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Vertrags über einen Telefonanschluss (BGH vom 11.03.2004, III ZR 213/03
). Auf die Erweiterung des Vertrags um einen Internetanschluss und Fernsehen dürfte die Vorschrift ebenso anwendbar sein.
Dass der Vertrag also auf den Ehemann lief und die Frau die Änderung unterschrieb, ist kein Problem.
Möglicherweise ist die Widerrufsbelehrung nicht korrekt, was ich bei der Telekom allerdings nicht vermute.
Es verbleibt dann nur noch die Möglichkeit, die Vertragsänderung gemäß § 119 BGB
wegen Irrtums anzufechten. Das Schreiben sollte sofort mit EINWURFEinschreiben (nicht: Übergabeeinschreiben) versandt werden. Die Eheleute müssen der Telekom zwar den Schaden ersetzen, der entstanden ist, weil diese auf die Wirksamkeit des Vertrags vertraut hat. Möglicherweise könnten sie aber auch beweisen, dass der Telekom die Anfechtbarkeit bekannt war, so dass der Schadenersatzanspruch entfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältig Dr. Elke Scheibeler,
Ich danke Ihnen für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sie lagen richtig in der Annahme, dass kein Ehevertrag existiert.
"Hierzu gehört auch der Abschluss eines Vertrags über einen Telefonanschluss (BGH vom 11.03.2004, III ZR 213/03). Auf die Erweiterung des Vertrags um einen Internetanschluss und Fernsehen dürfte die Vorschrift ebenso anwendbar sein."
Dieses Detail mit TV und Internet- Erweiterung im Anschluss müsste noch beantwortet werden, da das Paar bereits über zusätzlichen Vertrag der TV Sender in Muttersprache besitzen, Ehefrau wusste das. Somit hat sie falsche Versprechungen unterschrieben, die sie nicht verstand.
Ist das nicht ein Grund, dass der Vertreter um jeden Preis einen überteuerten und unnützlichen Vertrag angedreht hat?
"Möglicherweise könnten sie aber auch beweisen, dass der Telekom die Anfechtbarkeit bekannt war, so dass der Schadenersatzanspruch entfällt."
Wie kann man das beweisen? Was wäre der Gegenstand der Anzeige? Die Korrektur der Daten auf Ehemann nach Rücksprache mit Telekom Mitarbeiterin?
Hat der Vertrag überhaupt Bestand, dass die Daten vom Ehemann und die Unterschrift der Ehefrau auf dem Vertrag stehen? Ist das nicht bewusste / arglistige Täuschung, oder gar Anstiftung zur Unterschriftenfälschung vom Vertreter? Wenn ja, wie müsste hier der Betreff des Anschreibens an Telekom lauten?
Ich bitte um Entschuldigung, dass nun noch mehr Fragen gestellt wurden. Hoffe, Sie können mir diese ebenfalls ausführlich beantworten.
Bedanke mich bei Ihnen im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Dass das Ehepaar bereits anderweitig einen Vertrag über einen Fernsehanschluss hat, ändert nichts daran, dass die Ehefraub bei Zugrundelegung deutschen Güterrechts berechtigt war, den Vertrag im Namen ihres Mannes zu ändern. Es kommt hier darauf an, dass die Rechtsprechung generell davon ausgeht, dass ein Vertrag über Telefon, Internet usw. zum allgemeinen Lebensbedarf von Eheleuten gehört. Es wäre auch den Vertragspartnern nicht möglich, jedes Mal zu prüfen, ob anderweitig bereits ein ähnlicher Vertrag besteht. Aufgrund des § 1357 BGB
kann die Ehefrau den Ehemann vertreten und mit ihrer Unterschrift auch in seinem Namen Verträge schließen, die Bestand haben. Eine Täuschung liegt nicht vor, eine Urkundenfälschung auch nicht. Diese setzt nämlich voraus, dass die Urkunde von einer anderen Person ausgestellt wird als es scheint, wie etwa die Fälschung eines Schulzeugnisses.
Wenn Sie die Willenserklärung gegenüber der Telekom anfechten wollen, könnte der Betreff lauten: "Vertragsnummer (Nummer des Vertrags angeben), Anfechtung wegen Irrtums".
Der Beweis, dass der Telekom die Anfechtbarkeit bekannt war, müsste durch Einvernahme des Vertreters erfolgen. Ob dieser sich an die Umstände des Vertragsschlusses noch erinnert, ist jedoch fraglich. Ggf. waren auch noch andere Personen zugegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler