Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Pferdeeinstellungsvertrag weist Elemente verschiedener Vertragstypen auf, so etwa Elemente des Mietrechts und des Verwahrungsvertrages. In der Regel wird der Pferdeeinstellungsvertrag von der Rechtsprechung als Verwahrungsvertrag gem. § 688 BGB
gesehen und eben nicht als Mietvertrag.
Dies hat entscheidende Bedeutung für einzelne Regelungsaspekte, wie etwa Kündigung, u.ä.
Sie haben hier einen Verwahrungsvertrag mit bestimmten Konditionen geschlossen. Diese können zunächst auch nicht ohne Weiteres geändert werden, so dass es zunächst auf den zwischen Ihnen und dem Verwahrer geschlossenen Vertrag ankommt. Der in diesem Vertrag vereinbarte Betrag ist zunächst einmal bindend und kann nicht beliebig erhöht werden.
Allerdings kann ein Verwahrungsvertrag, welcher ohne Befristung abgeschlossen wurde, jederzeit durch den Verwahrer und auch den Vertragspartner gekündigt werden. Dies ist hier wohl auf dem Infoabend im Juli zumindest mündlich angekündigt worden, spätestens mit Zugang des neuen Vertrages wohl dann auch bei Ihnen zugegangen. Eine vorgeschriebene Form der Kündigung, also mündlich oder schriftlich, gibt es beim Verwahrungsvertrag nicht.
Sieht man also den Einstellungsvertrag als Verwahrungsvertrag, so ist eine Erhöhung der Preise nach Ablauf des Vertrages ( hier durch Anbieten eines neuen Vertrages) durch Abschluss eines neuen Vertrages möglich.
Da anscheinend keine feste Vertragslaufzeit vereinbart wurde, darf der neue Verwahrer den Vertrag auch jederzeit, ohne Einhaltung von Fristen, kündigen. Gleiches können Sie gemäß § 695 BGB
auch machen und sich gegebenenfalls nach einem neuen Stall umsehen.
Die Preiserhöhung werden Sie bedauerlicherweise jedoch nicht verhindern können.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Sehr geehrte Frau Türk,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.Trotzdem ist mir noch nicht klar, wieso ich in meinem alten Vertrag ebenso wie im neuen Vertrag
eine Kündigungsfrist von 8 Wochen habe, wenn ich davon keinen Gebrauch machen kann bzw. keinen Nutzen habe. Beide Verträge laufen auf unbestimmte Zeit. Ich brauche als Vertragspartner doch auch einen gewissen Schutz, dass ich nicht von heute auf morgen z.B. wegen einer nicht bezahlbaren Mieterhöhung auf die Strasse gesetzt werden kann. Die Frist der Vertragszusendung vom 21.08 bis Vertragsbeginn am 1.09 beträgt schließlich auch nur 11 Tage. Von der mündlichen Mitteilung beträgt die Frist auch nur 51 Tage, also keine volle 2 Monate. Was also ist der Sinn dieser Kündigungsfrist?
Im übrigen bin ich im neuen Pferdeeinstellungsvertrag als "Mieter" benannt. Im alten Vertrag als "Einsteller". Gilt der Vertrag dann trotzdem als Verwahrungsvertrag und nicht als Mietvertrag?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die im Vertrag eingetragene Kündigungsfrist resultiert eher daher, dass die Vertragspartner den Einstellvertrag als "Mietvertrag" sehen, was aber vor Gericht vermutlich nicht haltbar wäre. Die Bezeichnung alleine klassifiziert den Vertragstyp nicht.
Sie können auch bei einem Verwahrungsvertrag zwar ohne Frist gekündigt werden, jedoch bereits aus Gründen des Tierschutzgesetzes wohl nicht einfach "aus dem Stall geworfen werden". Hier wird Ihnen der Vertragspartner eine gewisse Zeit für die Suche nach einer neuen Einstellmöglichkeit geben müssen.
Tatsächlich sollten Sie hier wegen der Differenzen zwischen schriftlicher Regelungen und der gesetzlichen Bestimmungen das Gespräch mit dem Vertragspartner suchen um evtl. eine abweichende Vereinbarung zu treffen, möglicherweise einen späteren Beginn der Mieterhöhung.An der grundsätzlichen gesetzlichen Lage ändert dies jedoch nichts.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,Wibke Türk
Rechtsanwältin