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Diese Antwort ist vom 21.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Vorausgesetzt, dass in den AGB tatsächlich eine automatische Kündigung des Vertragsverhältnisses bei einer Nichtnutzung von vier Wochen vorgesehen ist, wäre Ihr Vertrag in der Tat vier Wochen nach Einstellung der Nutzung ausser Kraft getreten und die Preiserhöhung sowie die Verlängerung der Vertragslaufzeit für weitere 24 Monate wären ins Leere gegangen.
Eine automatische Kündigung bei Nichtnutzung ist jedoch eine, gerade bei Telekommunikationsverträgen, überaus ungewöhnliche Vertragsgestaltung. Ich darf Sie daher darum bitten, die entsprechenden Passagen der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden AGB im Rahmen der kostenlosen Nachfrage zu zitieren, um so eine präzisere Einschätzung der Rechtslage zu ermöglichen.
Zur Preiserhöhung: Grundsätzlich haben Sie damit Recht, dass man Ihnen untätiges Schweigen nicht als Zustimmung auslegen darf. Aber: Sie zitieren selbst § 12.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und § 8 der Ergänzenden Geschäftsbedingungen des Anbieters, welche die Möglichkeit einer Preiserhöhung und ein Widerspruchsrecht binnen vier Wochen regeln. Diese AGB bestanden allem Anschein nach auch schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sie haben danach mit dem Anbieter einen Vertrag unter Geltung auch dieser §§ geschlossen. In dem Fall gelten allein die AGB und hiernach darf Ihr Schweigen auf die Mitteilung der Preiserhöhung in der Tat als Zustimmung gewertet werden.
Zunächst darf ich Sie aber darum bitten, oben erwähnte Passagen der AGB anzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
22.05.2007 | 10:35
Sehr geehrter Herr Mauritz,
leider kann ich wie gewünscht die geforderte AGB nicht mehr finden. Da diese ausschließlich im Internet verfügbar war, habe ich diese nicht schriftlich vorliegen. Der Anbieter hat zwischenzeitlich diese AGB auf seiner Website gelöscht. Als einziges kann ich auf die schriftliche Mitteilung des Anbieters verweisen, der darin zugibt dass es diese Passage gibt, indem er diese als "Kann"-Bestimmung auslegt. Zumindest kann ich Ihnen mitteilen, dass die erwähnten §§ der AGB nicht von der AGB sind, die zur Vertragsunterzeichnung gültig war. Eine Mitteilung über die Änderung der AGB habe ich nie erhalten. In der Email die die vertragliche Änderung mitteilt, wurde auch nicht darauf verwiesen. Lediglich ein Link auf die Seite des Anbieters ist in der Email vorhanden. Nach meiner Recherche ist der Anbieter verpflichtet betimmte Angaben bei Änderungen von Verträgen die im Internet abgeschlossen werden anzugeben. Könnte hier evtl. ein Versäumnis bestehen, welches die vertragliche Situation ändert?
Ich habe ein Telefonat mit einem Bekannten geführt, der den gleichen Vertrag beim Anbieter abgeschlossen hat wie ich. Dessen Vertrag wurde ohne schriftliche Kündigung nach vier Wochen Nichtnutzung automatisch nicht fortgeführt. Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.05.2007 | 18:08
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst zur Frage der "Kann"-Bestimmung:
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass für Sie zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der AGB nicht klar erkennbar war, dass es sich um eine "Kann"-Bestimmung handeln soll, die die Kündigungsmöglichkeit in das Belieben des Anbieters stellen soll.
Unabhängig von der Frage, welche anderen Kündigungsmöglichkeiten die ursprünglichen AGB vorsahen, scheint es sich daher um eine unklare bzw. mehrdeutige Klausel zu handeln. Zweifel bei der Auslegung solcher Klauseln gehen jedoch gem. § 305 c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Das bedeutet, es gilt im Zweifel die für Sie günstige Auslegungsmöglichkeit, also die, nach der eine Nichtnutzung über vier Wochen auf jeden Fall zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses führt.
Hierauf sollten Sie sich gegenüber dem Anbieter bzw. dem evtl. einzuschaltenden Inkassounternehmen berufen. Des weiteren können Sie in diesem Zusammenhang auch den vergleichbaren Fall Ihres Bekannten anführen, dessen Vertrag beendet wurde.
Sodann zu der Frage der geänderten AGB:
AGB werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn der Verwender seinen Vertragspartner darauf hinweist und dieser von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann.
Dies gilt sowohl beim erstmaligen Vertragsschluss als auch dann, wenn der Verwender seine AGB im nachhinein ändert. Unabhängig von den rechtlichen Besonderheiten, die es im Rahmen von online-AGB gibt, wurden sie hier offenbar noch nicht einmal in irgendeiner Form darauf hingewiesen, dass geänderte AGB zur Anwendung kommen sollen. Ein Link lediglich auf die Seite des Anbieters (anscheinend noch nicht mal auf die AGB selbst) vermag dieses Versäumnis rückwirkend nicht zu heilen.
Dies hat zur Folge, dass die geänderten AGB nicht in den Vertrag einbezogen wurden und demgemäß nicht für Sie gelten. Somit findet auch die Regelung über die Tarifänderung auf Sie keine Anwendung (zumal Sie sich nach dem oben Gesagten ohnehin auf eine vorherige Beendigung des Vertrages berufen sollten).
Ich hoffe, meine Ausführungen waren für Sie hilfreich. Sofern weiterer Beratungsbedarf in dieser Sache besteht, können Sie sich selbstverständlich an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt