Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie haben als Unternehmer mit einem Inkassounternehmen einen schriftlich Vertrag geschlossen, dessen Inhalt und Umfang mir unbekannt ist.
An der Wirksamkeit dieses Vertrages besteht nur auf den ersten Blick kein Zweifel.
Als Unternehmer können sie sich (im Gegensatz zum Verbraucher) nicht auf Verbraucherschutzvorschriften wie § 312b BGB
berufen.
Fraglich ist, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Inkassounternehmens (die mir nicht vorliegen), aus denen sich wohl auch die Sie störende "Gebühr" (deren Höhe mir nicht bekannt ist) ergibt, wirksam werden. Dies ergibt sich aus dem AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Tendenziell ist dieses Gesetz ein Verbraucherschutzgesetz.
Aus § 24 AGBG
(Persönlicher Anwendungsbereich) ergibt sich für unseren Fall, dass AGB´s auch zwischen dem Verwender (hier Inkassounternehmen) und einem Unternehmer (hier Ihnen)geschlossen werden können, dann aber bestimmte Vorschriften nicht gelten, weil der Unternehmer nicht so schutzbedürftig wie ein Verbraucher ist.
Die Einbeziehung der AGB´s (des Inkassounternehmens) kann vertraglich vereinbart worden sein, oder sich aus schlüssigem Verhalten ergeben (z.B. wenn der Verwender(Inkassounternehmen) auf seine AGB verweist und der Vertragspartner (Sie als Unternehmer) ihrer Geltung nicht widerspricht).
Man muss wohl sagen, dass vereinbart war, dass der ganze Vertrag nur nach Rückfax der unterschriebenen AGB´s zustandekommen sollte. Aus dem Rückfax ohne Unterschrift könnte sich Ihr Widerspruch gegen die Geltung des AGBs konstruieren lassen.
Hilfreich dürfte auch sein, dass Ihnen die AGB´s zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (sondern erst danach), mit der Forderung diese unterschrieben zurückzufaxen, übergeben wurden.
Sollten sie nicht bereits aus dem Inkassovertrag zur Anerkennung der AGB´s verpflichtet sein, oder sollten Sie diese Anerkennung unbedingt schriftlich abgeben wovon ich ausgehe, und haben dies nicht getan (§126 BGB
) ist Ihr Verhalten wohl kaum als Zustimmung zu den AGB zu werten.
Mit guten Argumenten könnte man sagen, dass Sie durch das zurückfaxen der AGBs gerade ohne ihre Unterschrift (warum sie das taten ist mir etwas unklar unklar) dem Inkassounternehmen angeboten haben der ursprünglichen Vertrag ohne die AGBs (neu) abzuschliesen.
Das alleine für das Zustandekommen des Vertrages (mit oder ohne AGB) ein Entgelt "eine Gebühr" anfällt ist äusserst fraglich. Wo sollte diese vereinbart sein ? Im Vertrag ? In den AGBs ? Für gescheiterte Vertragsverhandlungen oder Vertragsschlüsse gibt es grundsätzlich keinen Geldersatz.
ICH RATE IHNEN FOLGENDES :
Gebähren sie sich wie ein Unternehmer und bestreiten mit Hinweis auf die nicht anerkannten/nicht unterschriebenen AGBs bereits das Zustandekommen des Inkassovertrages.
Bestreiten Sie weiter die Gültigkeit der AGBs die sie nicht anerkannt haben.
Sollte das Inkassounternehmen aus dem Vertrag und/oder den AGB irgendwelche Forderungen stellen, so hätte vor Gericht das Inkassounternehmen nachzuweisen, dass der Vertrag und die AGBs wirksam zustandegekommen ist /vereinbart wurden. Das dürft nicht leicht werden.
Kündigen sie "vosorglich" den Vertrag schriftlich (per Einschreiben Rückschein; heben sie den Rückschein gut auf).
Sollte danach das Inkassounternehmen weiter eine Zahlung fordern, rate ich Ihnen mich oder einen Kollegen in Ihrer Nähe mit dem Fall zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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