Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt entscheidend vom genauen Vertragswortlaut ab. Grundsätzlich läge eine Nichterfüllung des Dienstleistungsvertrages vor, wenn B oder der IT-Freiberufler keine Verständigung in der vertraglich vereinbarten Sprache herstellen können. Nach § 614 S. 1 BGB
wäre wg. Nichtleistung dann auch kein Vergütungsanspruch entstanden.
Es kommt aber immer darauf an, was die Parteien im Vertrag genau vereinbart haben, insbesondere was Sie zu Leistungsstörungen festgelegt haben. Ist nichts geregelt, muss der Vertrag ausgelegt werden. In Ihrem Beispiel hätte der IT-Freiberufler keinen Anspruch auf Bezahlung, denn er kann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Allerdings muss der Sprache im Vertrag eine wichtige Rolle zukommen, es muss sich um eine Hauptleistungspflicht handeln und nicht nur um eine Nebenpflicht.
Davon zu trennen, ist aber die Beendigung des Vertrages. Ein Vertrag endet nicht automatisch, sondern er muss beedet werden, etwa durch Kündigung oder Rücktritt. Grundsätzlich kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, ob Sie wirklich gegeben sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Bei Ärzten oder Anwälten ist die Lage etwas kompliziert. Beim Anwalt kommt der Vertrag in der Regel erst mit dem Anwalt durch Unterzeichnung der Vollmacht oder konkrete Beauftragung zustande.
Lehnt der Anwalt das Mandat ab, weil er Sprachschwierigkeien feststellt, dann hat er keinen Anspruch. Wenn der Arzt behandelt, dann kann er die Vergütung verlangen, auch ohne Verständigung. Hier wäre jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine ärztliche Leistung schon erbracht wurde. Allein auf die Anmeldung kann sich der Mandant oder Patient aber nicht berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachawnalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 25.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Konkret ging es bei dem letzten Teil um eine Ärztin, bei der ein Termin für unsere 10monatige Tochter abgemacht wurde. Da meine Frau nur Englisch und kein Deutsch spricht, wurde Englisch als Sprache vereinbart und zugestimmt. Bei der Anmeldung am fraglichen Termin wurde erneut auf die Sprachvereinbarung hingewiesen. Danach wurde man in das Behandlungszimmer gebeten und die Ärtzin begann Fragen in Deutsch zu stellen. Nach zweimaliger Aufforderung doch bitte in Englisch zu reden, hat sie mitgeteilt, dass ihr unser Ton zu forsch waere (dieses ist sehr freundlich von mir formuliert) und uns der Praxis verwiesen (also nach ca. 90 Sekunden ohne jegliche Begutachtung des Kindes). Steht ihr Geld zu ?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Nach Ihren Angaben, hat die Ärztin keine Untersuchung vorgenommen. Auch zu einer Beratung ist es offensichtlich nicht gekommen. Es ist daher, soweit ich es von hier beurteilen kann, kein Vergütungsanspruch entstanden. Ich würde aber zu Ihrer Sicherheit evtl. einen auf Medizinrecht spezialsierten Anwalt befragen, denn bei Fragen der ärztlichen Gebührenordnung handelt es sich um eine spezielle Materie.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt