Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Obwohl ich vorliegend davon ausgehe, dass die Vertragsparteien Vollkaufleute i.S.d. HGB sind, bedarf es zu einem wirksamen Vertragsschluss Ihrer schriftlichen Bestätigung an den Lieferanten.
Ein Liefervertrag muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden.
Der Lieferant hat bislang nur einen Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Liefervertrages gemacht. Dieses Angebot haben Sie bislang jedoch nicht angenommen. Ihr Schweigen hierauf kann nicht gemäß § 362 Absatz 1 Satz 1 HGB
als Annahme des Antrages angesehen werden. Denn diese Vorschrift, nach der ausnahmsweise das Schweigen auf einen Antrag als Annahme anzusehen ist, gilt nur für Geschäftsbesorgungsverträge, nicht für den hier in Rede stehenden Vertrag über Lieferverpflichtungen.
Im Zweifel dürfen Sie daher vor Unterschrift unter den Vertrag und Rücksendung an Ihren Vertragspartner oder schriftlicher Bestätigung des Vertragsschlusses nicht darauf vertrauen, dass Sie auch tatsächlich beliefert werden.
Es besteht bei Ihrer Annahme, dass Sie ja jederzeit noch unterschreiben könnten, jedenfalls das Risiko, dass Sie möglicherweise doch nicht beliefert werden.
Da Sie den Vertrag mit dem Lieferanten, so habe ich es Ihrer Schilderung entnommen, auch abschließen wollen, bringt es Ihnen keinen rechtlichen Vorteil, den vom Lieferanten bereits unterschriebenen Vertrag kommentarlos abzuheften und ggf. später zu unterschreiben. Es mag sein, dass auch ohne Ihre Vertragsbestätigung alles reibungslos abläuft. Rechtlich abgesichert sind Sie jedoch nur dann, wenn Sie das von Ihnen gegengezeichnete Vertragsexemplar zurücksenden oder Ihrem Vertragspartner zumindest eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsschluss
zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lemmer,
danke für Ihre Ausführliche Antwort,
hier noch eine Frage:
die Ware ist bestellt worden, der Lieferant hat Muster geliefert, dieses Muster ist freigegeben worden, der Lieferant hat dann die 1. richtige Bestellung geliefert, die Ware ist bezahlt worden. Ist damit die willenserklärung unsererseits auch ohne Unterschrift genügend ? ( daß es mit Unterschrift eindeutig ist, hab ich verstanden )
danke nochmals für Ihre Antwort,
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte bedenken Sie, dass der bearbeitende Anwalt bei seiner Kalkulation, ob er eine eingestellte Frage annimmt oder nicht, ausschließlich von dem in der Ursprungsfrage mitgeteilten Sachverhalt ausgeht. Die Nachfragefunktion dient einzig dem Zweck, Unklarheiten in der Beantwortung zu klären.
Sie schildern jetzt einen erweiterten Sachverhalt, der wiederum rechtlich geprüft werden soll, wofür ich noch einmal die rechtliche Situation untersuchen müsste, was neben dem rechtlichen know how wiederum einen Zeitaufwand und eine erweiterte anwaltliche Haftung bedeutet, was durch das usprünglich angebotene Honorar, von dem der Anwalt nach Abzug der vom Portalbetreiber einhebaltenen Zahlungsabwicklungsgebühr und anderer Kosten lediglich ca. 50% brutto erhält, leider nicht abgegolten ist.
Ich bitte Sie daher um Verständnis dafür, dass Sie, falls Sie eine Antwort auf Ihre neue Frage wünschen, Ihre Frage dann als neue Frage einstellen oder eine Anwalt-Direktanfrage buchen.
Freundliche Grüße
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt