Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß der §§ 190
ff., 258
ff. Umwandlungsgesetz ist ein Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft (z.B. eine GmbH) möglich. Bei einem solchen Formwechsel ändert sich zwar die Rechtsform, dies geschieht aber unter Wahrung der rechtlichen Identität. Entsprechend tritt die GmbH im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge automatisch in die Verträge ein.
Der Vertrag mit Ihnen bleibt bei einer wirksamen Umwandlung also bestehen, lediglich die Rechtsform Ihres Vertragspartners hat sich geändert. Die Umwandlung bietet Ihnen daher leider keine Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden.
Sie können aber natürlich die Schlechtleistung gegenüber der GmbH anmahnen und bei fortdauernder Schlechterfüllung des Vertrages ggf. aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen