Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Frage vom zur Verfügung gestellten Sachverhalt abhängt und sich durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen eine andere rechtliche Bewertung ergeben kann.
1.
Tatsächlich sind Ihrem Fall mehrere Straftatbestände einschlägig, welche auch in der Versuchs-Variante verwirklicht werden können.
Hinzuweisen ist zunächst auf § 152a StGB
(Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln):
„(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
Des weiteren stellt das von Ihnen beschriebene Verhalten auch einen (versuchten) Betrug gem. § 263 StGB
dar:
„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
Nicht einschlägig ist dagegen § 266b StGB
(Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten):
„(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Denn hier konnte ja gerade kein realer Aussteller zu einer Zahlung veranlasst und damit geschädigt werden.
Insgesamt halte ich es aber für eher unwahrscheinlich, dass in diesem Fall tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Zudem wäre der entstandene Schaden auch sehr übersichtlich in seinem Umfang gewesen, so dass Sie – wenn überhaupt – nur mit einer geringen Strafe bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen haben.
3.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und ausführlich genug beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit weitere Unterstützung durch einen Rechtsanwalt benötigen, so stehe ich hierfür ebenfalls gern zur Verfügung. Meine Kanzlei ist auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet, so dass Ihnen hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr für www.Frag-einen-Anwalt.de würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Ansonsten wünsche ich noch angenehme Feiertage.
Mit freundlichen Grüßen
Liebich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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01.04.2018
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21:39
Antwort
vonRechtsanwalt Marko Liebich
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