Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aber leider nicht im für Sie positiven Sinne beantworten kann.
Sie haben zwar Recht, wenn Sie auf § 13 Abs. 2 LDSG verweisen. Die in dieser Vorschrift normierte Zweckbindung gilt jedoch dann nicht, wenn eine Rechtsnorm etwas anderes erlaubt (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 DSG). Und eine solche Rechtsnorm findet sich in § 88a
der Abgabenordnung
, der wie folgt lautet:
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.
§ 30 AO
, auf den § 88a AO
verweist, lautet:
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.
Bei den Bankverbindungsdaten handelt es sich um geschützte Daten im Sinne von § 30 Abs. 1 AO
. Und gemäß § 88a AO
dürfen solche Daten aber auch für zukünftige Zwecke gespeichert und verwendet werden, sofern es sich um einen Zweck im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO
handelt. Einer der Zwecke des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO
ist die Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Die Erhebung von Steuern, zu der notfalls auch eine Kontenpfändung gehört, stellt ein solches Verwaltungsverfahren dar. Somit ist das Verhalten Ihres Finanzamt nach §§ 88a
, 30 AO
rechtmäßig, § 13 Abs. 2 DSG gilt leider nicht.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Dem Gesetzgeber war die Fallkonstellation, die bei Ihnen vorliegt, bei der Schaffung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt, und er hat in oben beschriebener Weise dafür gesorgt, dass die allgemeinen Grundsätze in diesem Fall außer Kraft gesetzt werden, um eine reibungslose Arbeit der Finanzbehörden zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 19.02.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Hallo Frau Laurentius ! Ihre Antwort ist perfekt! Habe diese soeben nachgeprüft... Insofern habe ich mit anderen Mitteln gegen das FA Itzehoe zu kämpfen. Eine Nachfrage: Wie ist Ihre Einschätzung zu der Gesamtheit des unter SUCHE zu findenden Sachverhaltes ? "Kontopfändung wg. 37,50 €(!) Säumniszuschläge! Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ?" ( beantwortet von A. Schwartmann).. Meinen Sie auch, dass der Verhältnißmäßigkeitsgrundsatz missachtet wurde ? Haben Sie evtl. einen weiteren Tipp für mich, um gegen FA vorzugehen ?
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist wohl der einzige Ansatzpunkt, um gegen die Maßnahme des Finanzamts vorzugehen. Bedenkt man, um welch geringen Betrag es geht, lässt sich hiermit gut argumentieren. Sie dürfen allerdings nicht außer Acht lassen, dass letztlich Sie durch Ihre Unpünktlichkeit bei den Zahlungen den Auslöser für die Kontenpfändung gesetzt haben. Der Staat ist auf die rechtzeitige Zahlung von Steuern angewiesen. Das Finanzamt wird Ihnen folglich entgegenhalten, mit der Kontenpfändung im öffentlichen Interesse gehandelt zu haben. Wie das zuständige Gericht die Sache einschätzen wird, ist aus meiner Sicht offen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)