Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie die Bescheinigung des Arztes beibringen, wenn Sie keine Strafe erhalten wollen, alles andere wäre ein unsicheres Vorgehen.
Können Sie das nicht beibringen, so sollten Sie schnell einen Anwalt einschalten und die Ware nicht abholen. Sie müssen der Vernichtung zustimmen, aber alles wie gesagt in Absprache mit einem Anwalt.
Bloß nicht abholen und auf die Aushändigung bestehen.
Auch dürfte den Zoll interessieren, wer die Sachen verschickt hat, vielleicht können Sie die Strafe durch eine Mitwirkung noch senken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
17.03.2019 | 08:39
Sehr geehrte Anwältin,
Bezugnehmend auf ihre Antwort möchte ich folgende Verständnisfragen stellen:
1. Meinen Sie mit Bescheinigung eines Arztes. Ein normales Rezept für Zopiclon welches ich dann dem Zoll zusenden soll. Kann ich das muss ich dann auf Aushändigung bestehen oder trotzdem verweigern?
2. Anwalt war natürlich in diesem Fall auch meine erste Idee. Kostet die Verteidigung so eines Falles aber nicht mehr als die Strafe, die mir drohen kann?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.03.2019 | 10:01
Ein normales Rezept reicht nicht aus. Die Bescheinigung muss den Satz wie aus dem obig beschriebenen Hinweisblatt enthalten:
dass die Arzneimitteispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann
Dies muss der Arzt genauso bestätigen. Sonst lieber lassen.
Ich gehe nicht davon aus, dass der Anwalt teurer ist - besprechen Sie das aber unbedingt vor der Beauftragung. Als Strafe drohen Ihnen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Höhe hängt von der Schwere der Tat und eventuellen Vorstrafen ab.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.03.2019 | 10:01
Ein normales Rezept reicht nicht aus. Die Bescheinigung muss den Satz wie aus dem obig beschriebenen Hinweisblatt enthalten:
dass die Arzneimitteispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann
Dies muss der Arzt genauso bestätigen. Sonst lieber lassen.
Ich gehe nicht davon aus, dass der Anwalt teurer ist - besprechen Sie das aber unbedingt vor der Beauftragung. Als Strafe drohen Ihnen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Höhe hängt von der Schwere der Tat und eventuellen Vorstrafen ab.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.03.2019 | 10:02
Ein normales Rezept reicht nicht aus. Die Bescheinigung muss den Satz wie aus dem obig beschriebenen Hinweisblatt enthalten:
dass die Arzneimitteispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann
Dies muss der Arzt genauso bestätigen. Sonst lieber lassen.
Ich gehe nicht davon aus, dass der Anwalt teurer ist - besprechen Sie das aber unbedingt vor der Beauftragung. Als Strafe drohen Ihnen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Die Höhe hängt von der Schwere der Tat und eventuellen Vorstrafen ab.