Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Richtigerweise haben einige Gerichte in vergleichbar vorliegenden Fällen, eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht. So hält das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007 - Az. 5 W 129/07
) die Werbung „ebay ich, Versand der Käufer“ für einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. So handle es sich hier um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bereits aus den eBay-AGB verbindlich folge, dass der Verkäufer die eBay-Gebühren zu übernehmen habe. Der Verstoß wird noch verstärkt und könne nicht mehr als Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG
angesehen werden, wenn der Anbieter eine solche Werbung durch einen hervorgehobenen Hinweis (animierte Grafik) besonders herausstellt. In die gleiche Richtung entschied das Kammergericht Berlin.(Beschluss vom 09.11.07, Az. 5 W 304/07
). Demnach ist die Werbung „eBay ich, Versand der Käufer“ dann wettbewerbswidrig, wenn sie eine besondere Aufmerksamkeit erzielt und sich in irgendeiner Form (bspw. Grafisch) von der übrigen Artikelbeschreibung des Online-Händlers abhebt.
Grundsätzlich erscheint demnach in einer ersten überschlägigen Prüfung - vorbehaltlich einer vollumfänglichen Prüfung- die Abmahnung gerechtfertigt. Inwiefern die Unterlassungserklärung konkret genug gefasst ist, es sich überhaupt um einen Mitbewerber handelt, der RA aktivlegitimiert ist, kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht beantwortet werden.
Bei dem von Ihnen angegebenen Betrag handelt es sich um die Rechtsanwaltskosten, welche durch die Beauftragung zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches gegen Sie angefallen sind. Den Betrag erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit. Die Kosten des Rechtsanwaltes orientieren sich am Streitwert. Dieser ist im Bereich des Wettbewerbsrechts immer schwierig zu bestimmen; die Größenordnung von 5 000 € ist allerdings sicherlich im Rahmen. Erfahrungsgemäß besteht hier aber in der Regel auch ein Verhandlungsspielraum nach unten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo, es geht ja aber nicht um den Versand sondern um die Ebay-Gebühr die anfällt wenn ein Artikel verkauft wird....
Bin ich rechtlich gezwungen die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zurück zu schicken ??
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich geht es nicht um den Versand. In oben zitierten Entscheidungen, welche vergleichbar mit Ihrem Fall sind, waren "ebay ich, Versand der Käufer" eben die angegriffene Aussageb. Kernaussage der Urteile ist, dass nicht mit einer Selbstverständlichkeit (Ebay Gebühren übernimmt der gewerbliche Verkäfer) geworben werden darf,insbesondere nicht graphisch hervorgehoben.
Senden Sie die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet zurück, wird der Rechtsanwalt den Unterlassungsanspruch ggf. gerichtlich durchsetzten, was mit weiteren Kosten verbunden sein wird. Es ist hier nicht ausreichend, die Darstellung einfach zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt