Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich anmerken, dass eine Beratung in dieser Form sehr ungeeignet für die Problematik ist. Es fehlen zu viele Einzelheiten (z.B. Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag, potentielle Kaufverträge, sowie einige konkretere Darstellungen), und das Forum erlaubt nur eine einmalige Anfrage. DIes ist bei solchen Konstellationen in der Regel nicht ausreichend, zumal mir die Historie noch nicht verständlich ist. Ich versuche zusammenzufassen und lasse mich über die Nachfrage gern korrigieren: Die UG ist in Insolvenz und der Gesellschafter ( der UG?) hat wohl die Räumlichkeiten mit seiner GmbH übernommen, um die UG? weiter zu betreiben und an diese weiter zu vermieten. Aufgrund dieses Mietverhältnisses ist wohl ein Schaden, nämlich der nicht mögliche Kauf/ Verkauf der UG? gescheitert. Die UG schreibt nun Gewinne und gehört dem vermietenden, ehemaligen Gesellschafter, für den ein Wettbewerbsverbot im Gesellschafsvertrag ( Frage der Wirksamkeit ) eingerichtet war. Für mich ist die Verletzungshandlung und das Schadenstiftende Ereignis noch nicht klar genug. Daher bitte ich um Verständnis, wenn ich hier nur allgemeinere Antworten geben kann.
Ich empfehle ihnen sich einen Beratungshilfeschein bei ihrem Amtsgericht zu holen, und die Sache unter Vorlage sämtlicher Unterlagen und des Schriftverkehrs einem Anwalt vorzulegen. Nur so wird ermittelt werden können, ob und welcher Anspruch auf Schadenersatz in Frage kommt.
1. Auch wenn die Gesellschaft bereits liquidiert ist im Handelsregister.... ist eine Klage weiterhin möglich?
Dies hängt davon ab, wen sie verklagen wollen und wer Kläger ist. Die Gesellschaft oder den Gesellschafter. So Ganz kann ich das dem bisherigen Sachverhalt nicht entnehmen. Die Schädigende Handlung ist für mich nicht hinreichend verständlich (der Mietvertrag?, Erwerb?) und es fällt mir schwer hier bisher die rechtsverletzende Handlung auszumachen. Gerne können sie diese in der Nachfrage konkretisieren.
Der Gesellschafter ist stets verklagbar von den anderen Gesellschaftern verklagbar. Unzulässigkeiten können sich nur aus mangelnder Prozessfähigkeit ( nahezu gleichzusetzen mit Geschäftsunfähigkeit und Insolvenzphase des Gesellschafters ergeben.
Auch die Gesellschaft kann Klägerin oder Beklagte sein.
Hier ist meine Frage, wieweit die Liquidation fortgeschritten ist, oder ob es um die insolvente Gesellschaft geht. Ist diese nur im Handelsregister vermerkt, ist eine Klage weiterhin möglich. Die Gesellschaft existiert ja noch.
Ist die Gesellschaft hingegen bereits gelöscht, so ist eine Klage nicht mehr möglich, denn die Gesellschaft existiert nicht mehr. Allerdings gibt es in mancher Fallkonstellation die Möglichkeit die Löschung der Gesellschaft löschen zu lassen, nämlich dann wenn die Liquidation nicht ordnungsgemäß abgeschlossen war, wenn also noch Vermögenswerte und/ oder Gläubiger vorhanden waren, die löschende Person ( Liquidator) dies wusste und nicht hätte löschen dürfen. Nach Löschung der Löschung ist die Gesellschaft wieder existent. Daneben gibt es die sehr teure Möglichkeit nach Löschung einen Nachtragsliquidator zu bestellen, wenn noch Abwicklungsbedarf besteht. Dieser muss benannt und bezahlt werden, und ist vielen Haftungsrisiken ausgesetzt, weswegen dies meist keine wirklich gute Lösung ist.
Wurde die Gesellschaft hingegen nach Beendigung der Insolvenz von Amtswegen gelöscht, so ist es kaum möglich diese wieder zu beleben.
2.Wenn ja, was wäre als Schadensersatz anzusehen? Der theoretisch zu erzielen mögliche Betrag? Oder kann man hier auch alle Umsätze heran ziehen, welche das Unternehmen jetzt erzielt? sprich: Das nächst höhere Angebot wären 60.000€ gewesen (+40.000€) - wäre dies ein möglicher Schadensersatz? Oder wäre es auch möglich den entgangenen Gewinn im Falle eines erfolgreichen Kaufes heran zu ziehen? (Umsätze des Unternehmens seit verkauf, vermutlich ca. 500.000€).
Dies hängt von der möglichen Verletzungshandlung ab. Es kann alles geltend gemacht werden, was durch diese Handlung und die daraus resultierende Verletzung ursächlich bedingt war.
Dies kann bei vereitelten Kaufvertrag der zu erzielende Kaufpreis sein. Die Umsätze die nun erzielt wurden, halte ich jedoch nicht für auf einen Mietvertrag / gescheiterten Kaufvertrag rückführbar.
Wenn man einen existenzvernichtenden Eingriff bejahen könnte (was ich bisher nicht sehen kann), so kann auch der entgangene Gewinn geltend gemacht werden.
Dies muss sich allerdings an Hand der vorliegenden Papiere genau angeschaut werden.
3. Kann man bei einer solchen Klage Gerichtskostenhilfe beantragen / bekommen? Oder ist dies bei solchen Gesellschafts / Gewerblichen dingen nicht möglich?
Einer Partei steht Beratungs-/ Prozesskosskostenhilfe zu, soweit sie nicht in der Lage ist die Kosten des Verfahrens aus eigner Kraft zu finanzieren und eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Auf die Unterscheidung, welches Rechtsgebiet betroffen ist, kommt es nicht an, hier können sich nur Feinheiten in den Formalien ändern. Ob also eine gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Angelegenheit vorliegt, ist unbedeutend. Auch eine Gesellschaft selbst kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen, zu beachten ist lediglich , dass der Geschäftsführer und gegebenenfalls auch Gesellschafter ebenso Auskunft über ihre PRIVATEN Vermögensverhältnisse geben müssen.
Fazit: So leid es mir tut bisher kann ich dem Sachvortrag keine hinreichende Verletzungshandlung, die ein Obsiegen im Prozess möglich erscheinen lässt, entnehmen. Hieran muss zwingend noch gearbeitet werden, dies ist auf Beratungshilfeebene möglich, die beim jeweiligen Amtsgericht beantragt werden kann. Grundsätzlich können nur im Handelsregister existente Gesellschaften Kläger oder Beklagte sein, manchmal lässt sich eine gelöschte Gesellschaft "wiederbeleben". Anspruch auf Kostenhilfe besteht unabhängig davon, ob es sich um einen gesellschaftsrechtlichen/ gewerblichen Rechtsstreit handelt, auch eine Gesellschaft hat Anspruch auf diese Hilfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)