Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Generell muss man Ihnen raten sich anwaltlich vertreten zu lassen und ohne Anwalt keine Äußerung zur Sache abzugeben. Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und man kann eine Einlassung dann nach Akteneinsicht abgeben, wenn dies sinnvoll erscheint.
Bei der Blutprobe muss man den aktiven und passiven THC Wert unterscheiden.
Bei einem aktiven Wert unter 1 ng/ml geht man in der Regel davon aus, dass keine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG
erfüllt ist. Dennoch ist die genaue Prüfung wichtig, weil der Vorfall Einfluss auf Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen haben kann. Auch bei Einstellung der Ordnungswidrigkeit wird die Akte an die Fahrerlaubnisbehörde gehen. Hier prüft man anhand der Werte welcher Konsum bei Ihnen vorliegt. Es ist daher wichtig, dass ein Anwalt Akteneinsicht nimmt. Da bei Ihnen eine Blutprobe eingeholt wurde, muss auch anwaltlich geprüft werden, ob diese verwertbar ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle ist grundsätzlich ein richterlicher Beschluss erforderlich.
Was die Strafbarkeit nach dem BTMG angeht, so ist natürlich der Tatbestand erfüllt, da Sie im Besitz der Drogen waren. In Bayern werden, wie in den meisten Bundesländern nur 6 Gramm als geringe Menge angesehen. Auch aus diesem Grund sollten Sie einen Anwalt beauftragen und zunächst keine Angaben machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.05.2013 | 22:37
Danke für die Antwort.
Sehe ich das Richtig wenn ich nur ankreuze "Ich möchte mich nicht äußern "und die Angaben zur Person.
Können sie einen Anwalt empfehlen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.05.2013 | 00:16
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück. Ja, das sehen Sie richtig. Leider kann ich Ihnen konkret keinen Kollegen empfehlen. Sie sollten sich bei der zuständigen Anwaltskammer erkundigen. Dort erhalten Sie eine Liste, oder können online suchen. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt