Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Problematik, die Sie hier ansprechen, ist durch das sogenannte Alterseinkünftegesetz, das seit 1.1.2005 in Kraft ist, eingetreten.
Dazu gibt es bereits einschlägige Rechtsprechung, so eine Entscheidung des FG Münster vom 29.10.2009, Az. 8 K 1745/07: Das Gericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung festgestellt. Es führt aus, dass der durch das Gesetz geänderte § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG - dies bestätigt die Gesetzesbegründung - alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erfasst ; d.h. auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Für eine Fortgeltung der Begünstigungsregelung des § 55 Abs. 2 EStDV fehlt die gesetzliche Grundlage. Auch die Pflichtversicherungen für Freiberufler zählen dazu.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende Besteuerung der Altersrenten. Das FG schließt sich insofern der Auffassung des BFH (Urteil vom 26.11.2008, X R 15/07) an. In der seit 2005 deutlich erhöhten Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten ist kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen. Vielmehr ist die vom Alterseinkünftegesetz vorgesehene Gleichbehandlung von "regulären" Alterseinkünften und Erwerbsminderungsrenten sogar folgerichtig und geboten.
Eine Verfassungsbeschwerde wurde dazu abgelehnt.
Die Aussage in Frage 2 kann ich nicht recht nachvollziehen. Die Regelung ab 1.1.2005 ist nicht von dem Jahr der Beitragszahlung abhängig. Bitte erläutern Sie das gegebenenfalls in einer Nachfrage.
3. Zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Erhöhung des Ertragsanteils von 4 % auf 50 % bei gesetzlich befristeten Erwerbsunfähigkeitsrenten ist noch ein Verfahren vor dem BFH anhängig: Az. X R 33/09. Sie sollten daher Einspruch einlegen und unter Verweis auf dieses Urteil Ruhen des Verfahrens beantragen, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin