Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorliegend hängt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der bei der Anbringung der PV-Anlage offensichtlich wohl nicht sachgerechten Verwendung eines Standardhakens unter Verzicht auf die Verwendung eines stabileren Hakens, obwohl dieser im Gegensatz zum Standardhaken die Gewähr für einen nahezu gesicherten Schutz der Dachziegel bietet, zunächst von Frage ab, ob diese Ansprüche nicht verjährt sind. Nach § 634 a BGB Abs.1 Nr.1 BGB
verjähren Mängelansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung einer Sache besteht in zwei Jahren, sodass insofern jedenfalls nach § 634 a BGB Abs.1 Nr.1 BGB
ebensolche Ansprüche verjährt sind.
Für den Fall, dass der Installateur der Monatgefirma nun die Verwendung des hinsichtlich der Stabilität der PV-Konstruktion nicht sachgerechten Standardhackens arglistig verschwieg, also der Installateur der Montagefirma, positiv wusste dass ein Standard-Dachhaken der Last der PV-Anlage nicht standhalten könnte und insofern mit einem Folgeschaden an den Dachziegeln aller Erfahrung nach zu rechnen ist, dürften nach 15 Jahren die hierauf basierenden Schadensersatzansprüche nach §§ 634 a Abs. 3
, 195
, 199 BGB
nur unter folgenden Voraussetzungen nicht verjährt sein:
Gem. § 634 a Abs.3
, 195 BGB
verjähren abweichend von Absatz 1 Nr. 1 BGB Mängelansprüche nämlich dann in der regelmäßigen Verjährungsfrist (gemäß § 195 BGB
in drei Jahren), wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die hierbei anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs.1 Nr.1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Anspruchsteller) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Montagefirma) Kenntnis erlangt hat. Vorliegend beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist bei positiver Kenntnis des Bauherrn von den den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründenden Umständen (Verwendung der unstabilen Standard-Hacken durch dir Monatgefirma). Die Frist läuft ab diesem Zweitpunkt drei Jahre. Unter Heranziehung dessen muss der Bauherr nachweisen, dass der Installateur der Monatgefirma tatsächlich die unsachgemäße Verwendung des Standard-Hakens arglistig verschwiegen hat. Voraussetzung für ein solches arglistiges Verschweigen eines Mangels ist aber, dass der Installateur tatsächlich wusste, dass es sich bei dem Standard-Haken um eine unsachgemäße Stabilisierung der PV-Anlage handelte oder aber wusste das die Tatsache der Verwendung des Standard-Hakens für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist (d.h. den Besteller bei Kenntnis der Tatsache unter Umständen von der Abnahme abhalten würde).
Eine fahrlässige Unkenntnis reicht diesbezüglich nicht aus, da Arglist immer Vorsatz (Wissen und Wollen) voraussetzt. Ein solcher Nachweis ist aller Erfahrung nach sehr schwer zu führen. Denn es muss positiv feststehen, dass der Unternehmer die Verwendung eines Standard-Hakens trotz der Tatsache wohlwissend in Betracht zog, dass eine solche Stabilisierung der PV-Anlage aller Erfahrung nach zu einem Folgeschaden an den Ziegeln führen wird. Es reicht der Nachweis einer fahrlässigen Unkenntnis hierbei nicht aus.
Im Ergebnis muss daher festgehalten werden, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verwendung eines offensichtlich unsachgemäßen Standard-Hakens, der letztlich zu einem Schaden an den Dachziegeln führte, davon abhängt, ob seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den Umständen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen noch nicht drei Jahre vergangen sind und darüber hinaus dem Installateur tatsächlich diesbezüglich arglistiges Verschweigen nachweisen kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 03.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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