Sehr geehrte Ratsuchende,
Zweifel bei der Auslegung von Arbeitsverträgen gehen in der Regel zu Lasten des Arbeitgebers. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 305c Abs. 2
, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB
. Wenn sich nicht etwa aus einem für Sie anwendbaren Tarifvertrag etwas Anderes ergibt, muss der Arbeitgeber die Überweisung der Vergütung so rechtzeitig vornehmen, dass Sie Ihnen spätestens mit Ablauf eines Kalendermonats auf Ihrem Konto gutgeschrieben ist. Denn die Vergütung ist mit dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte, für den sie geschuldet ist, fällig gemäß § 614 BGB
.
Da hier eine kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit vorliegt, tritt auch gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsende bereits Verzug des Arbeitgebers ein. Befindet sich der Arbeitgeber - wie hier - mit seiner Leistung in Verzug, so muss er Ihnen den Schaden ersetzen, der Ihnen aus der Verzögerung der Leistung entsteht. Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, Abs. 3
, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
.
Wenn aufgrund des verspäteten Zahlungseingangs z.B. Ihre Miete nicht abgebucht werden konnte, so sind die entstandenen Rücklastschriftgebühren vom Arbeitgeber zu ersetzen, ebenso auch ein Zinsschaden, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines Dispokredits (§ 288 Abs. 3, Abs. 4 BGB
).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen in der gebotenen Kürze hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten dürfen Sie gerne rückfragen.
Die zitierten Vorschriften finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.10.2008
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21:22
Antwort
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