Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer bei einem nicht unerheblichen Zahlungsverzug des Arbeitgebers ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeit geltend machen. Allerdings besteht die Gefahr, dass ein zu früh ausgeübtes oder nicht ordentlich angekündigtes Zurückbehaltungsrecht als Arbeitsverweigerung mit den dafür üblichen Folgen bewertet wird. Darüber hinaus ist vorher zu prüfen, ob ein Zurückbehaltungsrecht im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen worden ist.
Ferner ist ein Zurückbehaltungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden zugefügt würde oder wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Vor allem aber setzt das Zurückbehaltungsrecht einen nicht unerheblichen Zahlungsrückstand voraus. Es gibt dazu zwar keine gesetzliche Definition, aber in der Rechtsprechung wird zumeist davon ausgegangen, dass ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand erst bei einem Rückstand von zwei Bruttomonatsvergütungen vorliegt (z. B. ArbG Cottbus, Urteil vom 21.02.2012, 6 Ca 1376/11
).
Da Sie angeben, dass Ihr Arbeitgeber "erst" mit fast 1,5 Gehältern im Rückstand ist und somit nach der Rechtsprechung noch kein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, würde ich derzeit von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts aus anwaltlicher Vorsicht abraten.
Würden Sie unter den von Ihnen beschriebenen Umständen das Zurückbehaltungsrecht ausüben, laufen Sie ernsthaft Gefahr, dass Ihnen eine Arbeitsverweigerung vorgeworfen werden kann und Sie für die betreffende Zeit zusätzlich Ihre Entgeltansprüche verlieren würden.
Sollten Sie dennoch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben wollen, müssen Sie dies ausdrücklich und rechttzeitig gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen und vor allem auch den Grund konkret benennen. Das heißt Sie müssen die offenen Vergütungen bezeichnen und hinreichend beziffern. Sie sollten erklären, dass Sie wegen dieser Forderungen bis zur Zahlung das Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss nachweisbar sein, so dass Sie schriftlich - wenn möglich mit Zustellungsnachweis - abgegeben werden muss.
Wie gesagt, würde ich jedoch derzeit dringend davon abraten, sondern stattdessen eher die Androhung der gerichtlichen Durchsetzung der Rückstände androhen.
Frage 2:
Ja, Teilzahlungen wären anzurechnen. Durch nachträgliche Teilzahlungen kann also selbst ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht wieder ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer muss, wenn durch die Teilzahlung nur noch ein unerheblicher Vergütungsrückstand besteht, die Arbeit wieder aufnehmen.
Frage 3:
Im Arbeitsrecht ist die Kostenerstattung der eigenen Anwaltskosten grundsätzlich erst nach der ersten Instanz möglich, § 12a ArbGG
.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 04.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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