Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich endet der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und damit Ihre Zahlungspflicht erst dann, wenn keiner der Unterhaltstatbestände mehr erfüllt ist.
Allen Unterhaltstatbeständen gemein ist, dass sie nur eingreifen, solange eine Unterhaltsbedürftigkeit besteht.
Besteht bei einer Unterhaltsempfängerin ein Anspruch auf Rente, so muss sie sich diese Rente auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen. Beantragt sie eine Rente nicht obwohl sie Anspruch auf diese hätte, so geht dies nicht zulasten des Unterhaltsverpflichteten (also Ihnen) – die Unterhaltsempfängerin in dann so zu stellen, als würde Sie die Rente beantragt und bewilligt bekommen haben – denn der Gesetzgeber will die Zahlungspflicht eines Unterhaltsverpflichteten nicht vom Willen des Berechtigten abhängen lassen. Insofern trifft die Unterhaltsberechtigte eine gewisse Mitwirkungs- und Unterhaltsbelastungsgeringhaltungspflicht. Ihre Zahlungspflicht würde somit dann enden, wenn die Höhe einer der Versorgungsberechtigten zustehenden Rente deren Bedürftigkeit beenden würde. Reicht die Rente nicht zur Beendigung der Bedürftigkeit, so verringert sich Ihre Zahlungspflicht zumindest um die Höhe des Rentenanspruchs.
Auch ein vorzeitiger Antrag auf Rente (und damit die vorzeitige Rentengewährung) hat Auswirkungen auf Ihre Zahlungsverpflichtung. Denn mit Gewährung der Rente mindert sich der Unterhaltsbedarf zu Ihren Gunsten in Höhe der Rente.
Bei Änderungen bezüglich Ihrer Zahlungsverpflichtungen wird Ihre Besoldungsdienststelle nicht von Amts wegen tätig. Eine solche Pflicht ist im nds. BeamtVG nicht vorgesehen, zumal diesbezüglich auch keine Informationspflichten gegenüber der Besoldungsdienststelle statuiert sind.
In allen oben genannten Fällen muss Ihrerseits ein unterhaltsrechtliches Abänderungsverfahren eingeleitet werden bzw. die neuen Tatsachen der Besoldungsdienststelle mitgeteilt werden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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