Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG
sind alle betrieblichen Anrechte ohne Rücksicht auf die Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und damit auch Direktversicherungen sind somit unabhängig davon, ob sie auf eine Rentenzahlung oder auf eine Einmahlzahlung gerichtet sind, auszugleichen. Die von Ihrem Arbeitgeber für Ihre Person abgeschlossene Direktversicherung wird im Ergebnis nicht von dem Vertrag, der die Vermögensauseinandersetzung zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau regelt, betroffen sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 20.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen