Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Prämienanspruch des Versicherers ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. In den Musterbedingungen (AKB) steht dies unter Punkt C 5. Danach steht dem Versicherer der Prämienanspruch für die Zeit zu, in der er in der sogenannten Nachhaftung nach § 117 Abs. 2 VVG
ist. Solange des KFZ angemeldet und der Zulassungsstelle kein neuer Versicherer gemeldet wird, ist der bisherige Versicherer Dritten gegenüber in der Haftung.
Sie müssen daher die Versicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar bezahlen.
Mit dieser Regelung soll im Übrigen nicht nur der Dritte sondern auch der Versicherungsnehmer geschützt werden. Dann nach § 6
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist der Gebrauch eines KFZ ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung eine Straftat. Unter Gebrauch fällt dabei auch das Parken im öffentlichen Raum.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Doering
09.06.2020
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07:49
Antwort
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