Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die regelmäßigen Verjährungsfristen für Ansprüche (auch aus Versicherungsverträgen) ergeben sich aus § 195 BGB und betragen zum Jahresende der Anspruchsentstehung 3 Jahre.
Für Versicherungsverträge vor dem 01.01.2008 (Altverträge) kann § 12 VVG Anwendung finden (2 Jahre und 5 Jahre Verjährungsfrist).
Nach beiden Möglichkeiten wären die Ansprüche verjährt.
Inwiefern verjährungshemmende Maßnahmen bestehen, kann aus dem geschilderten Sachverhalt nicht abgeleitet werden.
Weiter gehe ich davon aus, dass es sich bei dem durch den Gerichtsvollzieher übermittelten Schreiben nicht um eine Titulierung handelt. Rechtskräftig titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren.
Die Zustellung per Gerichtsvollzieher könnte die Versicherung "Kniff" angewendet haben, um Ihnen eine bereits vermeintlich betriebene Vollstreckung vorzugaukeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Für eine gute Bewertung Ihrerseits wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
31.08.2015 | 13:40
Sehr geehrter Herr Anwalt,
erst einmal möchte ich mich für die schnelle und hilfreiche Antwort bei Ihnen bedanken.
Ich habe mir noch einmal meine Unterlagen für diese Sache angesehen.
Wie im schreiben der Gerichtsvollzieherin vermerkt ist bekam ich im Frühjahr 2008 vom Amtsgericht ********* einen Vollstreckungsbescheid, den ich fristgerecht Widersprochen habe. Danach habe ich bis zum Juli 2015 nichts mehr von der Sache gehört.
Auftraggeber der Zwangsvollstreckungssache ist nicht die Versicherung selber sondern ein Inkassobüro. Ich befinde den relativ langen Zeitraum als sehr merkwürdig. Bleibt es aufgrund dieser Nachgereichten Angaben bei einer Verjährung?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.08.2015 | 15:28
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Nachfrage zu diesem ausgelobten Preis nicht beantworten kann.
Die Nachfrage ergibt einen vollständigen neuen Sachverhalt (Vollstreckungsbescheid, Einspruch hiergegen etc.), der mit dem ausgelobten Sachverhalt nichts mehr gemein hat. Die Nachfragefunktion dient lediglich der Klärung von Verständnisfragen.
Die ursprünglich gestellte Frage wurde meines Erachtens hinreichend, schnell und kompetent beantwortet. Gerne dürfen Sie jedoch eine neue Anfrage - auch mit dem Wunsch der Bearbeitung meinerseits - ausloben. Hierfür wäre noch der Fortgang des Einspruchs von Relevanz.
Nach dem nunmehr nachgeschobenen Sachverhalt könnte aber ein Titel geschaffen worden sein, der erst in 30 Jahren verjährt.
Dr. Traub
Rechtsanwalt