Sehr geehrter Fragesteller,
so wie Sie den Sachverhalt schildern, haben Sie alles getan, was nach der Ihnen vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Verfahrensweise von Ihrer Seite aus erforderlich war, um zu einem Vertragsabschluss zu kommen. Sie haben nachweisbar das vorgesehene Fax an den Versicherungsmakler geschickt und konnten sodann davon ausgehen, dass alles weitere, was für den Vertragsabschluss erforderlich war, von anderer Seite in die Wege geleitet würde.
Davon ausgehend sieht es so aus, dass irgendjemand dafür haften muss, dass Sie dennoch den Versicherungsvertrag nicht erhalten haben und nun die Versicherungsleistung nicht in Anspruch nehmen können, obwohl die vertraglichen Voraussetzungen dafür wohl vorlägen.
Grundsätzlich gibt es zwei denkbare Optionen: Sie können versuchen, noch heute einen Vertragsabschluss zu erreichen, nachdem Sie ja das Ihrerseits erforderliche dazu nachweisbar getan haben. Ob dies noch zur Auszahlung der Versicherungsleistung führen könnte, hinge maßgeblich von den Bedingungen der Gruppenzusatzversicherung ab. Diese können Sie wohl am ehesten über den Arbeitgeber erhalten.
Sofern dies nicht zum Ziel führen würde, käme Schadensersatz in Frage. Als Haftender kommen in Betracht der Versicherungsmakler, die Versicherung selbst oder sogar der Arbeitgeber. Gegen wen ein rechtliches Vorgehen am ehesten mit Erfolgsaussicht in Betracht kommt, hängt von weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes ab.
Wenn der Versicherungsmakler selbst angibt, er habe das Fax nicht bekommen, spricht dies zunächst mal für den Anschein, dass es bei ihm verloren gegangen ist. Er könnte dann aus vorvertraglichem Verschulden haften, wenn zwischen ihm und Ihnen ein Vertragsverhältnis bestanden hat oder sich in Anbahnung befand. Dies wäre allerdings nicht der Versicherungsvertrag gewesen, sondern ein Maklervertrag. Wahrscheinlicher erscheint aber, dass der Versicherungsmakler für die Versicherungsgesellschaft oder für Ihren Arbeitgeber tätig war, sodass mit Ihnen keine vertragliche Beziehung bestanden hätte. Sodann wäre zu klären, in welchem Verhältnis der Makler zu der Versicherung und Ihrem Arbeitgeber stand. Je nach den genauen Umständen kann er als Erfüllungsgehilfe des einen oder anderen Teils tätig geworden sein.
Es tut mir leid, dass ich mich an dieser Stelle so spekulativ ausdrücken muss. Dies liegt eben daran, dass die genauen Umstände relevant sind. Zu deren Klärung wäre die Kenntis der gesamten Unterlagen erforderlich, also des Schriftverkehrs, soweit verhanden, und des ursprünglichen Gruppenversicherungsvertrages sowie der erwähnten Firmenpost.
Wenn Sie die Optionen eines Vertragsabschlusses oder eines Schadensersatzanspruches prüfen wollen, sollten Sie also jedenfalls einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der genauen Prüfung der genannten Unterlagen betrauen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen eher allgemeinen Hinweisen dennoch behilflich sein. Wenn Sie möchten, stehe ich für eine genauere Prüfung unter meiner Kanzleianschritft gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen