Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1 + 2:
Ansprüche auf Versicherungsleistung bestehen auch bei einem gekündigten Vertrag weiterhin, sofern die Sache unter die vereinbarte Form des Versicherungsschutzes fällt und der Versicherungsfall im versicherten Zeitraum liegt. Der Versicherer kann Sie nicht durch Kündigung im laufenden Fall "hängen lassen". Bei neuen Fällen kommt es darauf an, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.
3:
Hat der Rechtsschutzversicherer für mindestens zwei Rechtsschutzfälle, die innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind, seine Leistungspflicht bejaht, besteht nach den Bedingungen ein Kündigungsrecht ( § 13 II ARB ). Eine weitergehende Begründung benötigt der Versicherer nicht. Ein klagbarer Anspruch auf Auskunft über die Beweggründe des Versicherers besteht nicht.
4.
Es ist sicherlich möglich, dass Deckungszusage und Vorschusszahlung an einem Tag erfolgen. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
Wenn Sie ausführen, die Berufung sei schlecht bearbeitet worden, stehen ggf. Ansprüche gegen den ausführenden Anwalt im Raum. Dies kann hier aber ohne Kenntnis des Rechtsstreites nicht beurteilt werden.
5.
Die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Versicherer kann selbstverständlich gerichtlich überprüft werden.
6.
U.U. kann es hilfreich sein, noch einmal über die Fortführung des Versicherungsverhältnisses zu verhandeln und z.B. die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung anzubieten.
Im Bereich der Rechtsschutzversicherungen gibt es keinen Zwang zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Ein Neuabschluss ist daher Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt