Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Auffassung der Versicherung tatsächlich der aktuellen Rechtslage und auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht.
Die Mehrwertsteuer ist bei einem Kasko(Diebstahl)schaden nur dann zu ersetzen, wenn Sie tatsächlich anfällt.
Als Schaden wird Ihnen nicht dass ersetzt, was Sie einmal bezahlt haben, sondern das, was Sie jetzt aufwenden müssen, um ein neues Fahrzeug zu erwerben.
Erwerben Sie kein neues Fahrzeug, so fällt auch keine Mehrwertsteuer an und diese ist dementsprechend auch nicht zu ersetzen.
Die entsprechende Klausel in den AKB (Allgemeinen Kaskobedingungen) wurde bereits mehrfach, auch durch den Bundesgerichthof überprüft und für wirksam befunden.
Ihre Versicherung muss Ihnen daher tatsächlich nur die Mehrwertsteuer ersetzen, wenn diese beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich anfällt.
Insofern halte ich auch ein gerichtliches Vorgehen hiergegen für nicht aussichtsreich, da diese Frage bereits vom Bundesgerichtshof geklärt wurde.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe