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Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Frage. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Gemäß § 33 Abs. 2 Beamtengesetz des Saarlandes kann der Dienstherr den Beamten auch ohne seine Zustimmung versetzen, wenn das neue Amt dasselbe Endgrundgehalt und eine vergleichbare Laufbahn aufweist.
Gemäß §§ 123 ff des Beamtengesetzes können Sie gegen die Entscheidungen Ihres Dienstherren im Rahmen einer Beschwerde oder durch bestreiten des Verwaltungsrechtsweges vorgehen.
2. Nach den formalen Grundlagen nun zu Ihren eigentlichen Fragen.
Vorausgesetzt die Entgeldstufe und die Laufbahn stimmen überein, hat Ihr Dienstherr bei der Entscheidung über eine Versetzung freies Ermessen. Das bedeutet, wenn die Versetzung dem von Ihrem Dienstherrn vorgegebenen, rechtmäßigen Zweck entspricht, hat er sein Ermessen richtig ausgeübt. Zweck könnte hier die Erfüllung des dem Land durch die Verfassung erteilten Bildungsauftrages oder die Sicherstellung von ausrechenden Lehrern an der Gesamtschule. Der Dienstherr kann Ihre Versetzung aber auch für die Erreichung noch ganz anderer Zwecke als notwendig darstellen.
Im Rahmen des Verfahrens müsste nachgewiesen werden, dass durch Ihre Versetzung der vom Dienstherren aufgezeigte Zweck nicht erreicht wird.
3. Grundsätzlich müssen Ihre Überzeugung über die Richtigkeit des Schulsystems hinter der rechtmäßigen Entscheidung Ihres Dienstherren zurückstehen, der sich für das Gesamtschulsystem entschieden hat. Ob Ihre Versetzung als überzeugter Hauptschullehrer als Grundrechtsverstoß gesehen werden kann, halte ich für eher fraglich.
4. Ich würde Ihnen raten, bei Ihrem Dienstherren die Begründung und den Zweck Ihrer Versetzung zu erfragen. Sollte dies Ihrem Dienstherrn nicht auf einfaches Anfragen möglich sein, müssen Sie den Beschwerdeweg einschlagen, hier sollte er dann eine Begründung liefern müssen. Danach kann man entscheiden, ob es erfolgversprechend ist, den Klageweg zu bestreiten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Richard Schreiber
-Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19.06.2007 | 21:50
Sie gehen leider nicht auf mein Hauptanliegen ein:
Ich bin der Meinung, dass Hauptschulkinder ein Recht auf ihre Hauptschullehrer haben u. von diesen zum Hauptschulabschluss geführt werden sollten. Realschullehrer wurden speziell für Realschüler ausgebildet u. werden den Hauptschülern nicht gerecht.
Und obwohl die Hauptschullehrer an meiner Schule bei vergleichbarer Schülerzahl (300:300) bereits in der Minderheit sind, reduziert man ihre Zahl erneut ohne Not u. benachteiligt somit die Schwächsten (Hauptschüler) erneut.
Greift hier nicht das neue Gesetz, dass Minderheiten (Hauptschullehrer) nicht benachteiligt werden dürfen?
Könnte das ein Ansatz sein???
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.06.2007 | 00:33
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Sie meinen wahrscheinlich das Allgemeinen Gleichstellungsgesetz.
Dies soll gemäß § 1 Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Sie werden in Ihrer Funktion als Hauptschullehrer weder dadurch diskriminiert, dass Sie versetzt werden, noch dadurch, dass Hauptschüler besser durch ausgebildete Hauptschullehrer unterrichtet werden sollten. Hauptschüler könnten möglicherweise diskriminiert werden, wenn Sie durch die ausgebildeten Realschullehrer schlechter unterrichtet werden, als durch ausgebildete Hauptschullehrer. Dies müsste dann auch in jedem Fall so sein und könnte auch nur durch die Schüler angegriffen werden.
2. Sollte es allerdings durch die Versetzung von Teilen des Kollegiums dazu kommen, bzw. die Gefahr bestehen, dass der Lehrplan nicht erfüllt werden könnten, wäre dies ein möglicher Ansatzpunkt. Dabei muss das Gericht allerdings eine Prognoseentscheidung treffen und Ihr Dienstherr muss dann lediglich darstellen, wie er der Gefährdung der schulischen Ziele begegnen will.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Richard Schreiber
-Rechtsanwalt-