Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Versandkosten hat in diesem Fall der Kunde zu tragen, der verpflichtet gewesen wäre, die Sendung zu überprüfen, wobei er diese hätte auch auspacken müssen.
Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Verpackung beschädigt worden war und es "geklappert" hat, solange er nicht beweisen kann, dass auch der Inhalt mangelhaft war.
Rechtlich gesehen befindet sich der Empfänger somit im Annahmeverzug (§ 293 BGB
) und hat Schadensersatz in Höhe der erneuten Versandkosten zu bezahlen.
Diese Antwort ist vom 20.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke fuer die schnelle Antwort.
Bedeutet das, falls im Fall zur Rueckabwicklung des Auftrages kommt, auch, dass wir die uns entstanden Versandaufwendungen in Abzug bringen koennen ?
Danke fuer die Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Erstattung der Versandkosten kommt es darauf an, ob der Käufer a) Verbraucher ist (wovon ich mal ausgehe) und b) ob er den Widerruf erklärt.
Im Falle eines Widerrufes braucht der Käufer die Hinsendekosten im Normalfall auch nicht tragen, wenn nicht eine Klausel in Ihren AGB existiert, dass diese bei einem Warenwert unter 40 Euro dem Besteller auferlegt wird.
Sofern er nicht den Widerruf erklärt, brauchen Sie die Hinsendekosten auch nicht zu erstatten.
Aber dies auch im Falle des Widerrufes nicht, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt und Sie die AGB Klausel haben.
Wenn sich für Sie noch weitere Rückfragen ergeben sollten, können Sie mich einfach direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt