Sehr geehrter Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens haben ist angesichts des Verschuldens anzunehmen. Problematisch ist allerdings die Bezifferung eines solchen Schadens. Der Verlust der Daten für sich reicht isoliert betrachtet hierfür in der Regel nicht aus. Es müsste Ihnen darüber hinaus durch deren Fehlen der Daten konkrete Verluste in Form etwa nicht mehr durchführbarer oder in Zukunft entgangener Geschäfte ein Schaden entstehen. Ob und in welcher Höhe dies möglicherweise der Fall ist, hängt stark von den Einzelheiten des Sachverhaltes ab und kann letztlich nur von Ihnen selbst beantwortet werden.
Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung bestünde zwar die Möglichkeit einer richterlichen Schätzung der Schadenshöhe. Voraussetzung hierfür wäre jedoch zumindest die konkrete Darlegung, dass durch den Datenverlust überhaupt ein darauf beruhender Schaden in Betracht kommt.
Eine andere Frage sind mögliche Schadensersatzansprüche, die aufgrund des Datenverlustes gegen Sie geltend gemacht werden könnten. Es ist zwar anhand des Sachverhaltes kaum möglich, dies abzuschätzen. Jedoch böte sich im Wege einer Klärung der Angelegenheit mir dem Händler zumindest eine Vereinbarung an, durch die sich dieser dazu verpflichtet, Sie von zukünftigen und noch nicht abschätzbaren Ansprüchen Dritter, die gegen Sie aufgrund des Sachverhaltes geltend gemacht werden, freizustellen.
Abschließend darf ich Die noch darauf hinweisen, dass in einer solchen Angelegenheit auch ein mögliches Mitverschulden durch unterlassene Sicherung der Daten stets mitzuberücksichtigen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Diese Antwort ist vom 1. April 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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