Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach § 5a UWG
gehören die Fracht-, Liefer- und Zustellkosten zu den wesentlichen Informationen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen, da ansonsten eine Irreführung durch Unterlasssen vorliegt.
Nach Maßgabe von § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG
gilt, dass
Zitat:alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können
dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen.
Nach Ihrer Schilderung können die Fracht- und Lieferkosten nicht vorab berechnet werden, aber Sie weisen in adäquater Form darauf hin, dass solche Kosten nicht vorab berechnet werden können und dass diese zusätzlichen Kosten anfallen können.
Damit erfüllen Sie die Anforderungen an die Angabe von Fracht- und Lieferkosten.
Mit freundlichen Grüßen