Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist des § 556 III BGB
(Jahresfrist) abgerechnet worden ist, können Sie die Aufrechnung erklären.
Wurde diese Frist nicht eingehalten, ist die Aufrechnung nicht mehr möglich (BGH, Urt.v. 22.09.10, Az.: VIII ZR 285/09
).
Im Falle einer möglichen Aufrechnung lassen Sie der Gegenseite beide Berechnungen zukommen und erklären dann einfach nur die Verrechnung mittels Aufrechnung, so dass Sie dann "nur noch" den Restbetrag des Schadenersatzes geltend machen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 02.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Danke für die schnelle Antwort.
Der Auszug erfolgte zu Ende Oktober 2016, die Abrechnung jetzt, d.h. die Jahresfrist wurde eingehalten.
Nachfrage:
Kann ich mich auch auf die Aufrechnung nach § 556 III BGB
berufen wenn mein ehemaliger Mieter jetzt im Pflegeheim ist und das Sozialamt dafür die Kosten übernimmt?
Die vom Gericht bestellte Betreuerin argumentiert das jegliches Guthaben dem Sozialamt zusteht da dieses die Kosten für die Betreuung trägt. Laut Ihrer Aussage dürfen keine Schulden oder sonstigen Forderungen bedient werden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es JETZTIGE Kosten betrifft, ist die Auffassung der Betreuerin dann richtig, wenn der Ex-Mieter Sozialleistungen bekommt (BGH, Urt.v. Urteil vom 20.06.2013, Az.: IX ZR 310/12
).
Ich bin jedoch nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung davon ausgegangen, dass die Forderungen bereits VOR Sozialhilfebezug entstanden sind und dann dürfen Sie aufrechnen.
Selbst bei einem Aufrechnungsverbot bestände damm im Falle einer Nichtzahlung und Klage die Möglichkeit der Widerklage, da es dabei dann nicht mehr auf die Unpfändbarkeit (die die Betreuerin wohl unterstellt) ankommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg