Sehr geehrter Fragesteller,
Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG
hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Dem Erklärenden steht die Möglichkeit offen, seine Haftung auf bestimmte Leistungsarten (Verpflichtung nur bezüglich des reinen Lebensunterhalts ohne Krankheits- oder Pflegekosten) oder auf eine bestimmten Höhe zu beschränken (so noch Nr. 68.1.1.3 VAH-AufenthG; nicht übernommen in die AVV-AufenthG). In einem solchen Falle hat die zuständige Behörde jedoch zu prüfen, ob trotz der eingeschränkten Haftungsübernahme der beantragte Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert werden kann (Huber, Aufenthaltsgesetz 1. Auflage 2010 , § 68, Rn. 2,4)
Ein evtl. Vertrag mit der Bekannten mit dem Inhalt, ins Ausland zurückkehren zu müssen, falls die Verpflichtungserklärung geltend gemach wird, könnte mE nicht durchsetzbar sein. Ein solcher Vertrag wäre ohnehin den Behörden gegenüber nicht wirksam, mit der Folge, dass Sie noch in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.07.2010
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08:27
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht