Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Zu 1: Generell handelt es sich bei den aufgezählten Tatbeständen um Handlungen die durch ein oder mehrere Strafgesetze verboten sind. Daher wären diese Taten als Verstöße gegen geltende Gesetze einzustufen.
Zu 2: Die Impressumspflicht ist in § 5 Telemediengesetz (TMG
) geregelt.
Generell spricht das TMG von „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien".
Daraus folgt im Umkehrschluß, daß rein private Seiten nicht der Impressumspflicht unterliegen.
Es ist jedoch zu beachten, daß in diesem Bereich die Grenzen fließend sind. So kann ein Forum schnell als geschäftsmäßig eingestuft werden, wenn die einzelnen Teilnehmer Werbung für ihre berufliche Tätigkeit oder kommerzielle Angebote machen.
Da Abmahnungen in diesem Bereich teuer werden können, ist im Zweifel ein Impressum immer empfehlenswert.
Zu 3: Man muß hier darauf hinweisen, daß es zu diesem Gebiet eine Fülle von Rechtsprechung gibt, die nicht immer einheitlich ist.
Dabei ist auch jeweils zu berücksichtigen, wie das jeweilige Forum konkret gestaltet ist, und welche Inhalte dort verbreitet werden.
Im Allgemeinen kann man etwa bei Diskussions- und Meinungsforen sagen, daß es keine generelle Pflicht eines Betreibers gibt hier jeden einzelnen Beitrag auf Rechtsverletzungen zu kontrollieren und etwa zu prüfen, ob bei dem Beitrag eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Dies wird auch in § 7 Abs. 2 TMG
ausgedrückt:
„2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen."
Allerdings bestimmt § 10 TMG
:
„§ 10 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird."
Daraus ergibt sich ein gewisses Spannungsverhältnis und man kann jedenfalls festhalten:
Spätestens wenn Ihnen rechtswidrige Inhalte auffallen, oder Sie darauf hingewiesen werden, müssen Sie entsprechende strafbare Inhalte entfernen.
Sie haben jedoch keine generelle Prüfungspflicht jedes Beitrages vor einer Veröffentlichung bei derartigen Foren.
Es gibt auch sicherlich keine Pflicht bei jedem Hinweis den betreffenden Beitrag einem Rechtsanwalt vorzulegen.
Wenn sich jedoch der Verdacht aufdrängt, daß die Vorwürfe nicht völlig aus der Luft gegriffen sind, würde ich Ihnen im Hinblick auf die o.g. Pflicht in § 10 TMG
zu einer Entfernung raten.
Entfernen Sie Inhalte nicht, obwohl beispielsweise eine Rechtsverletzung für einen durchschnittlichen Menschen naheliegend ist, riskieren Sie, daß der jeweiligen Beitrag Ihnen als Betreiber zugerechnet wird, mit dem entsprechenden Verantwortlichkeit z.B. für Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Aus "Wenn sich jedoch der Verdacht aufdrängt, daß die Vorwürfe nicht völlig aus der Luft gegriffen sind, würde ich ... zu einer Entfernung raten." scheint zu folgen, dass der Forumsbetreiber Meinungsäußerungen ziemlich weitgehend einschränken sollte, denn "nicht aus der Luft gegriffen" ist reichlich dehnbar. Ein "Verdacht", dass eine Äußerung eine Rechtsverletzung sein könnte, die "nicht völlig aus der Luft gegriffen ist", "drängt" sich in Zusammenhang mit von Leitmedien zunehmend enger gesetzten Rahmen des Diskutierbaren zunehmend eher auf. Man kann dann in einem geschlossenen Diskussionsforum keine offene Diskussion führen.
Lässt sich der Rat vielleicht im Hinblick auf Meinungsäußerungen etwas genauer fassen oder bezieht er sich von vornherein nur auf Fälle, wo konkreten Personen oder Organisationen für Rechtslaien vermutbar Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche entstehen könnten (Beleidigungen, üble Nachreden, Urheberrechte)?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Reine Meinungsäußerungen müssen Sie nicht einschränken. Dabei ist es auch völlig unerheblich, ob diese der Mehrheitsmeinung folgen oder nicht.
In Internetforen, wie auch sonst, gilt die Meinungsfreiheit, egal wie glaubwürdig diese Meinung ist.
Problematisch wird es, wenn die Teilnehmer des Forums beginnen sich gegenseitig und Andere mit einschlägigen Schimpfworten zu bezeichnen, weil der eigenen Ansicht nicht gefolgt wird.
Hier wird dann schnell die Grenze zur Strafbarkeit erreicht, und das können Sie in den meisten Fällen vermutlich auch ohne juristisches Fachwissen erkennen.
Auch im Interesse des Umgangstons im Forum würde ich Ihnen empfehlen solche Beschimpfungen zu löschen, wenn Sie Ihnen bekannt werden, bzw. Dritte Sie darauf hinweisen.
Bei einer Urheberrechtsverletzung ist es schwierig dies abstrakt zu diskutieren, hier ist es manchmal auch für Rechtsanwälte nicht immer einfach zu ermitteln, ob eine Verletzung vorliegt.
Wenn eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt, würde ich Ihnen jedenfalls empfehlen die behauptete Rechtsverletzung im Zweifel aus dem Forum zu entfernen, um in Hinblick auf § 10 TMG
nicht selbst in eine Haftung zu kommen.
Bei Privatpersonen wäre es je nach Fall sicherlich zulässig weitere Nachweise für das bestehende Urheberrecht zu verlangen, wenn lediglich Behauptungen aufgestellt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt