Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein Mieter muss grundsätzlich die von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Umbaumaßnahmen beispielsweise an Balkonen zur Vereinheitlichung des Gebäudebildes dulden. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der Mieter hierdurch in seinen Grundrechten verletzt wird. Eine solche Verletzung liegt in Ihrem Fall jedoch wohl nicht vor, da es kein Grundrecht auf uneingeschränkte, freie Sicht gibt.
Das bedeutet für Sie, dass sie auch den Zutritt zu ihrer Wohnung zum Zwecke der Umbaumaßnahmen dulden müssen.
Sofern Sie den Zutritt nicht gestatten, machen sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Sofern die nachweisen könnten, dass es für den Vermieter bei Abschluss des Vertrages erkennbar war, dass für sie diese Art des Balkones entscheidendes Kriterium für den Vertragsschluss war, käme unter Umständen eine Vertragsaufhebung in Betracht. Wenn Sie jedoch einen unbefristeten Mietvertrag und somit eine Kündigungsfrist von lediglich drei Monaten haben, ist für eine solche Vertragsaufhebung meines Erachtens kein Raum.
Letztgenanntes würde daher ggf. wohl nur helfen, wenn es sich bei Ihrem Vertrag um einen befristeten Mietvertrag handelt, in welchem sie noch länger gebunden sind.
Es tut mir leid, dass ich ihm keine bessere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de