Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider werden Sie in aller Regel die Verpflichtungserklärung nicht eher als von der Behörde vorgesehen erlangen können - im Einzelnen:
Die Verpflichtungerklärung richtet sich nach § 68
Aufenthaltsgesetz:
Aus der Verpflichtung nach § 68 Absatz 1 lässt sich aber weder ein Anspruch des Ausländers auf Sicherstellung des Lebensunterhalts herleiten, noch besteht ein Anspruch des sich Verpflichtenden.
Das liegt daran, dass eine Pflicht zu erfüllen ist, was allein der Ausländer schuldet und er das nicht einseitig einfordern kann, genausowenig ein Dritter, der sich dazu anstelle des Ausländers verpflichtet.
Jedenfalls hat der Ausländer das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem Visumantrag vorzulegen.
Das muss ihm ermöglicht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25. September 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für ihre Antwort. Im vorletzten Teil meinten Sie "Jedenfalls hat der Ausländer das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Auslandsvertretung mit dem Visumantrag vorzulegen.
Das muss ihm ermöglicht werden."
Das würde heißen das ich auch schon vor Visums Antrag das Recht habe eine Verpflichtserklärung zu erhalten. Das Visum wurde ja bereits schon ohne diese Erklärung in der deutschen Botschaft am 22.08.2016 gestellt. Die Ausländerbehörde will bis jetzt ja noch nicht einmal meine Unterlagen sprich Einkommens Nachweise... ect. annehmen.
Weil Sie auf Nachricht der Botschaft warten. Allerdings wenn es ihm auch vor Antragstellung des Visums ermöglicht werden muss , müsste ich ja schon jetzt die Verpflichtserklärung zumindest bearbeitet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, dann sollte das jetzt schon verlangt werden können - jetzt habe ich die Situation besser verstanden.
Denn die Behörde ist dann gehalten, darüber zeitnah und in diesem Zusammenhang zu entscheiden.
Das mit dem Visum steht in den Verwaltungsvorschriften, worauf ich hinweisen würde.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt