Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie könnten unter den Voraussetzungen nach § 8 TzBfG
einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen. Eine Voraussetzung dabei ist, dass Ihr Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings muss der Antrag auf Teilzeit 3 Monate im Voraus gestellt werden.
Nach der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsplatz gem. Ihrem Arbeitsvertrag zur Verfügung stellen. Wenn er dies nicht kann, haben Sie dennoch Anspruch auf Entgelt und müssen keine anderweitige Tätigkeit übernehmen.
Sie müssten spätestens am 31.07 zum 30.09 kündigen.
Eine Kündigung kann Ihr Arbeitgeber nur unter Einhaltung der von Ihnen genannten vertraglichen Kündigungsfristen vornehmen. Derzeit somit zum 30.06.2010.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 02.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.04.2010
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22:25
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: http://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
02.04.2010 | 22:41
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Zum Thema TZ-Arbeit: Könnte ich den Antrag auch jetzt noch stellen mit der Folge, dass ich zunächst einige Wochen VZ arbeiten müsste? Oder kann ich diesen Antrag nur mit einer 3monatigen Frist zum Ende der EZ stellen?
Besten Dank und einen schönen Abend.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.04.2010 | 09:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Den Antrag können Sie unbeachtlich der Elternzeit jederzeit stellen. Sie müssten wie zutreffen dargestellt innerhalb der drei-monatigen Antragsfrist Vollzeit arbeiten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und noch ein schönes Osterfest.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin