Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Wie sie richtig sehen, hat ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB "die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" zu tragen, wobei das Gesetz insoweit beispielhaft ("insbesondere") Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nennt.
Der Verkäufer ist deshalb – sofern Sie zu Recht Nacherfüllung verlangen – jedenfalls verpflichtet, Ihnen die (Transport-)Kosten zu ersetzen, die Ihnen durch den Versand des defekten Geräts zum Händler entstehen. Dazu gehören nicht nur die eigentlichen Versandkosten, sondern auch die Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung des Geräts.
II. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass § 439 Abs. 2 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur nur einen solchen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer begründe. Vielmehr könne der Käufer grundsätzlich einen Vorschuss zur Abdeckung der aufzuwendenden Kosten beanspruchen, und zwar auch dann, wenn noch ungeklärt sei, ob der geltend gemachte Mangel tatsächlich vorliege. Über diesen Vorschuss müsse jedoch später abgerechnet werden (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 Rn. 29 ff.).
Einen Vorschussanspruch haben Sie deshalb allenfalls, wenn hier ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorliegt, wenn Sie also das Gerät als Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) erworben haben.
Ob unter dieser Voraussetzung ein Vorschussanspruch besteht lässt sich indes nicht mit letzter Sicherheit sagen. Denn in dem angeführten Urteil hat der Bundesgerichtshof angedeutet, dass ein Vorschussanspruch möglicherweise dann nicht besteht, wenn die Aufwendungen des Verbrauchers so gering sind, dass eine Kostenerstattung gar nicht thematisiert wird oder sie den Verbraucher jedenfalls nicht davon abhalten, sein Recht auf Nacherfüllung geltend zu machen.
Dass hier ein solcher "Bagatellfall" vorliegt, liegt meines Erachtens schon mit Blick auf das Gewicht des Geräts von 10 kg eher fern. Letztlich handelt es sich aber um eine Wertungsfrage, weil es darum geht, ob es Ihnen zuzumuten ist, die Transportkosten (zunächst) selbst aufzubringen.
III. Unterstellt man, dass Ihnen der Verkäufer einen Vorschuss auf die Transportkosten gewähren muss, dann müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen und ihn gleichzeitig zur Zahlung des Vorschusses auffordern. Zahlt Ihnen der Verkäufer den verlangten Vorschuss anschließend nicht und läuft die Frist zur Nacherfüllung deshalb erfolglos ab, sind Sie grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Der Verkäufer kann dann nicht mit Erfolg einwenden, Sie hätten gegen Ihre Obliegenheit verstoßen, ihm das mangelhafte Gerät an seinem Sitz für eine Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
Auf die bereits erfolglos unternommenen Nachbesserungsversuche kommt es in dieser Konstellation nicht an; entscheidend ist vielmehr allein der fruchtlose Ablauf der Nachbesserungsfrist.
Abgesehen davon muss der Käufer dem Verkäufer zwar regelmäßig dann keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen, wenn der Verkäufer bereits zwei erfolglose Nachbesserungsversuche unternommen hat (vgl. § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung dürfte hier aber nicht erfüllt sein, weil die Nachbesserungsversuche – wenn ich Sie richtig verstehe – verschiedene Mängel betrafen. Denn die genannte Vorschrift befreit einen Käufer nur dann davon, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, wenn wegen desselben Mangels bereits zwei erfolglose Nachbesserungsversuche stattgefunden haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt