Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts und im Hinblick auf den gebotenen Einsatz wie folgt beantworte:
Nach §2 I Nr.6 UrhG
sind Filmwerke urheberrechtlich geschützt. Urheber ist gem. § 7 UrhG
derjenige, der Schöpfer des Werkes ist. Dies ist in Ihrem Fall Ihre Frau, da diese das Video hergestellt hat.
Gem. § 12 UrhG
hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Darüber hinaus hat der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk zu verbreiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies folgt aus § 15 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.2 i.V.m. §§17
, 19a UrhG
.
Ihr ehemaliger Bandkollege war und ist daher nicht berechtigt, das Video zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Ihre Freundin ist als Urheberin des Videos berechtigt die Unterlassung der Veröffentlichung und der Verbreitung zu verlangen. Darüber hinaus steht Ihr ein Anspruch auf Löschung der rechtswidrig veröffentlichten Kopien im Internet zu.
Da Ihr ehemaliger Kollege bis dato scheinbar nicht geneigt ist, die Videos aus dem Portal zu löschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte zu beauftragen. Der Rechtsanwalt müsste den Bandkollegen abmahnen, ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverfügung auffordern und ihm die entstanden Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) aufgeben. Daneben könnte Schadensersatz geltend gemacht werde, wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Da Sie Ihren Kollegen bereits abgemahnt haben, würde die Kostenbegrenzung auf 100,00 € gem. §97a UrhG
für eine erstmalige Abmahnung durch einen Anwalt außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nicht eingreifen.
Welche Kosten für Ihren Bekannten entstehen könnten, kann nicht vorhergesagt werden. Dies hängt auch davon ab, ob er den Aufforderungen zur Löschung des Videos nachkommt, ob er die Unterlassungserklärung abgibt und diese auch beachtet.
Wenn man für die Abmahnung durch den Anwalt einen Streitwert von 4000,00 € zugrundelegt, würden die Rechtsanwaltsmittelgebühren im außergerichtlichen Verfahren 402,81 € betragen. Diese hätte der Gegner zu ersetzen. Bitte beachten Sie, dass dies nur ein Kostenbeispiel ist. Je nachdem, wie sich der Sachverhalt entwickelt, können andere Kostenforderungen entstehen.
Eine friedlichere / billigere Variante wäre es, den Bandkollegen nochmals unter Fristsetzung zur Löschung aufzufordern. Da dies aber bis jetzt nicht geklappt hat, sehe ich darin wenig Sinn.
Ihre Frau kann selbstverständlich auch gegenüber dem Videoportal die Löschung der Videos beantragen.
Erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass auch Sie, Unterlassungs- und Beseitigungsrechte gegenüber Ihrem Kollegen und dem Videoportal, aufgrund Ihres Rechtes am eigenen Bild, geltend machen könnten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christoph Velten
Rechtsanwältin
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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