Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sowie unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt beantworten:
Es ist grundsätzlich so, dass amtliche Werke solche sind, die im allgemeinen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme von der Behörde veröffentlicht worden sind. Dieser Zweck muss erfüllt sein. So sind zum Beispiel Fahrpläne für Busse nicht als amtliche Werke anzusehen. Des weiteren kommt es darauf an, was das für ein Buch war wegen der allgemeinen Kenntnisnahme. Außerdem müssten die Fotos eigentlich von der Polizei selber veröffentlicht worden sein, um unter § 5 Abs. 2 UrhG
zu fallen.
Abschließend bin ich daher der Ansicht, dass die Fotos keine amtlichen Werke sind. Daher müssten Sie bei der damaligen Polzeiinspektion um Erlaubnis bitten, sofern deren Rechte an den Bildern noch nicht erloschen sind. Dies ist nach § 72 UrhG
u.a. 50 Jahre nach Erscheinen der Fall und würde ja auf einige der Fotos wahrscheinlich zutreffen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
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Diese Antwort ist vom 18.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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