Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist festzustellen, dass im Datenschutzrecht der Grundsatz der Datensparsamkeit gilt. Es sollen nur die absolut notwenidgen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies ergibt sich zum einen aus § 3 BDSG
, aber auch aus Art. 5 BayDSG.
Daten dürfen entsprechend nur erhoben und verarbeitet werden, wenn dies nach Datenschutzgesetz oder anderen Rechtsvorschriften erlaubt oder angeordnet ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
Eine Einwilligung dürfte nach Ihren Angaben hier nicht vorliegen.
1. Allerdings könnte sich eine Erlaubnisnorm aus der Bayerischen Bauordnung ergeben.
Bei einer Bauvoranfrage gem. Art. 71 BayBO gelten bestimmte Normen zur Baugenehmigung (Art. 64-67, 68 Abs. 1-4 und 69 BayBO) entsprechend. Insbesondere sind, da es sich um ein der Baugenehmigung vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren handelt, gem. Art. 66 BayBO ebenfalls die betroffenen Nachbarn zu beteiligen. Den Nachbarn sind Bauzeichnungen, Lageplan und sonstige Ausarbeitungen zur Unterschrift vorzulegen. Hierzu wird jedoch keine Veröffentlichung im Amtsblatt vorgenommen.
In Abs. 4 des Art. 66 BayBO ist daneben festgelegt, dass bei baulichen Anlagen, die geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, auf Antrag des Bauherrn die Bauaufsichtsbehörde eine Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt vornehmen kann.
Im Umkehrschluss ist ohne entsprechenden Antrag oder bei nicht gefährlichen Vorhaben eine solche Veröffentlichung nicht vorgesehen.
Auch das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz sieht eine entsprechende Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt nicht vor, so dass auch hieraus keine Erlaubnis zur Datenverarbeitung der Gemeinde abgeleitet werden kann.
2. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass im Amtsblatt lediglich ein Protokoll der Sitzung des Gemeinderats veröffentlicht wurde. Auf der Homepage zu Ihrer Gemeinde finde ich keine Satzung bzw. Gemeinderatsordnung, aus der hervorgeht, dass die Protokolle im Internet veröffentlicht werden.
Selbst wenn vorliegend jedoch eine solche Bestimmung existiert, müsste doch immer noch eine Abwägung mit Ihren berechtigten Interessen stattfinden. Auch ohne komplette Anschrift ist in einer überschaubaren Gemeinde über den Namen oder einen abgekürzten Namen eine Zuordnung möglich, ohne dass Ihr Datengeheimnis gefährdet wäre. Eine Notwendigkeit für die Veröffentlichung der ungekürzten Anschrift sowie des vollen Namens ergibt sich rein aus der Protokollierungspflicht für Gemeinderatssitzungen nicht. Es könnte im Protokoll im elektronischen Amtsblatt auch darauf verwiesen werden, dass genaue Daten bei berechtigtem Interesse bei der zuständigen Behörde erfragt werden können.
Haben Sie in der Sitzung sogar lediglich Ihren Antrag vorgetragen und wurde hierüber noch keine Entscheidung getroffen oder weiter ausgeführt, ist die Notwendigkeit der Datennennung sogar noch geringer einzustufen.
3. Ich würde Ihnen empfehlen, gestützt auf Art. 12 BayDSG die Löschung der Daten zu beantragen, da die Speicherung unzulässig sein dürfte. Sofern die Löschung nicht möglich ist, sollte aber jedenfalls für das elektronische Amtsblatt eine entsprechende Sperre des Datensatzes erfolgen, da eine Einsichtnahmemöglickeit im normalen Amtsblatt ausreichend sein sollte.
In diesem Antrag sollten Sie auch darauf verweisen, dass Sie einer Nutzung der Daten nicht zugestimmt haben und dies grundsätzlich so handhaben. Ihr Interesse am Schutz Ihrer Anschrift ist hier höher zu werten, als das Interesse der Gemeinde, die Daten in einem Protokoll im elektronischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Sofern die Gemeinde dem Antrag nicht entspricht, muss sie jedenfalls Auskunft über die entsprechenden Rechtsgrundlagen geben, aus denen sich eine Erlaubnis zur Veröffentlichung ergibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 05.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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