Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Antwort konkret an Sie adressiert war und keine eindeutigen Hinweise darauf enthält, dass in eine Veröffentlichung eingewilligt wird, ist eine Veröffentlichung dieser Informationen ohne Genehmigung grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes kann sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn eine Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Verfassers deutlich überwiegt. Das kann ich hier aber nicht erkennen. Ihnen steht aber natürlich frei, den Vorgang den zuständigen Behörden (zum Beispiel der Aufsichtsbehörde für Datenschutz) zu melden, dabei können Sie intern auch die Antwort offenlegen. Ein öffentliches Anprangern in der Zeitung unter Berufung auf die Ihnen per privater Nachricht mitgeteilten Informationen halte ich dagegen nicht für zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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