Sehr geehrter Fragesteller,
in Anbetracht Ihres Einsatzes, insbesondere der erheblichen Unterschreitung des empfohlenen Richtpreises, beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Schuldnerdaten dürfen dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die Forderungen tituliert sind und der Schuldner die außergerichtlichen Einigungsversuche nicht genutzt hat um die Forderungen auszugleichen; Urteil des LG Köln vom 17.03.2010, Az.: 28 O 612/09
.
Allein aufgrund einer Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung dürfen die persönlichen Daten eines Schuldners nicht genannt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 03.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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