Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihr Interesse an der Online-Rechtsberatung.
Auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes antworte ich wie folgt:
Ihre Mutter ist gegenüber öffentlichen Stellen ( z.B. Vormundschaftsgericht) weder zur Rechnungslegung noch zur Auskunfts- und Berichtserteilung verpflichtet wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Sie hat als Beauftragte zwar auch eine Benachrichtigungs- , Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gem. § 666 BGB
, aber nur gegenüber Ihrer Großmutter, wobei insbesondere Auskunft und Rechenschaft nur gegeben werden müssen, wenn die Großmutter es verlangt.
In § 672 BGB
ist bestimmt, dass der Auftrag im Zweifel nicht durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ( oder Tod) des Auftraggebers erlischt. Die Vollmacht wirkt also fort. Ihre Mutter muss sich in jedem Fall bei der Besorgung der Geschäfte der Großmutter in dem Rahmen des Auftrags ( im Innenverhältnis Mutter – Großmutter) und der Vollmacht ( im Außenverhältnis Mutter - z.B. Bank ) bewegen.
Sollten Zweifel bestehen, ob Ihre Mutter die Geschäfte in diesem vorgegebenen Rahmen ordnungsgemäß führt, kann eine Betreuung angeregt werden. Dann müssen aber konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht.
Wenn - nach dem Tod der Großmutter - deren Erben die Auftragserteilung widerrufen, können die Erben als Rechtsnachfolger der Großmutter evtl. Auskunft und Rechenschaft verlangen. Für diesen Zweck wäre es nützlich, wenn Ihre Mutter dann etwas Schriftliches vorweisen könnte. Es muss daraus ersichtlich sein, dass Ihre Mutter die Geschäfte für Ihre Großmutter sorgfältig geführt hat. Ihre Mutter sollte sich - wenigstens zur eigenen Gedächtnisstütze - Aufschriebe machen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 07.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Fürstenberg, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wäre meine Mutter berechtigt, Miete und Logis gegenüber meiner Großmutter abzurechnen? Meine Großmutter kann momentan keine Verträge schließen. Gibt es hier eine andere mögliche Anspruchsgrundlage als einen Vertrag?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn Ihre Großmutter keine Verträge schließen kann, so wohnt sie doch tatsächlich im Haus Ihrer Mutter und bekommt auch tatsächlich von Ihrer Mutter Mahlzeiten/ Nahrung. Es sind quasi faktische Verträge. Indem Ihre Mutter Ihrer Großmutter Kost und Logis gewährt, handelt sie im Interesse Ihrer Großmutter und hält sich damit an Auftrag und Vollmacht ( ich gehe davon aus, dass die Großmutter einmal entsprechenden Willen geäußert hat). Selbstverständlich kann Ihre Mutter für das Zimmer eine ortsübliche Miete ansetzen, und auch für die Kost Ersatz verlangen, und entsprechend abrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
Als Straftatbestand käme Veruntreuung in Betracht. Auch um diesem Vorwurf die Grundlage entziehen zu können, sollte Ihre Mutter über die Verwendung der Geldes Rechenschaft ablegen können.
§ 266 StGB
: Wer die ihm durch (...) Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (...), mißbraucht oder die ihm kraft (...) Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.