Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Problem, das Sie ansprechen, besteht in erster Linie darin, dass Sie Ihrer Frau Vermögenswerte zugewandt haben, die bei ihr das Vermögen mehren. In diesen Fällen kommt eine Rückforderung (isoliert) nur dann in Betracht, wenn diese z. b. als Darlehn, unmittelbar und nachweisbar vereinbart worden ist.
Eine sonstige Rückforderung lehnt die Rechtsprechung im Regelfall ab, da der Zugewinnausgleich diese ausschließt.
Für den Fall, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn vom anderen Zuwendungen erhalten hat, gibt es eine Sonderregelung in § 1380 BGB
, die hier aber nicht einschlägig ist.
Damit ist es leider so, dass Sie nach dem Gesetz und der Rechtsprechung lediglich die Hälfte des Zugewinns Ihrer Ehefrau, aber nicht zusätzlich die eingebrachten Gelder erhalten.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-