Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich können Verträge mündlich, schriftlich, mittels Fernkommunikationsmitteln, wie E-Mail, Fax, Online abgeschlossen werden. Diese Verträge sind dann auch gültig. Deshalb können Sie Ihre Verträge grundsätzlich online abschließen, wie dies heutzutage im Internet quasi der Standard ist.
Das Problem hierbei ist ein reines Beweisproblem. Falls Ihr Kunde nämlich abstreitet, den Vertrag zu den angegebenen Bedingungen abgeschlossen bzw. überhaupt geschlossen zu haben, wird es unter Umständen für Sie schwierig.
Denn Sie müssten dann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Vertragsschluss beweisen. Sie haben aber nur beschränkte Möglichkeiten, überhaupt nur den Seitenzugriff zu beweisen, z. B. indem Sie die IP-Adresse und die Seitenzugriffe protokollieren. Aber selbst hierüber kommen Sie nicht ohne Weiteres auf dem Zivilrechtsweg an die Daten des Zugreifenden.
Es stellt sich für Sie daher die rein praktische Frage, inwieweit Sie solche "vermeintlichen" Vertragsverhältnisse oder Schäden hieraus in Kauf nehmen möchten. Sofern Sie bisher aber keine weiteren Prüfungen Ihrer Kunden vornehmen (Existenz, Identität, Kreditwürdigkeit usw.), sondern -wie ich Sie verstehe- nur die Unterlagen unterschrieben abheften, dürfte sich das Risiko beim reinen Online-Abschluss für Sie nicht wesentlich erhöhen, denn "hereingelegt" können Sie so oder so werden. Rein online eben nur noch einen Tick leichter.
Beachten sollten Sie in jedem Fall, dass Ihr Online-Shop die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, insbesondere die Pflichtangaben und rechtskonforme Vertragsbedingungen bereitstellt. Sonst können Sie möglicherweise Ihre Ansprüche vor Gericht nicht durchsetzten bzw. setzen sich der Gefahr einer Abmahnung aus.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion oder kontaktieren Sie mich über mein Profil, falls Sie weiteren Beratungsbedarf haben.
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Mit freundlichem Gruß aus Schwentinental
Patrick Maisch
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort! Bisher habe ich mich zusätzlich zum unterschriebenen Mietvertrag auch durch eine Zusendung der beidseitigen Ausweis-Kopie abgesichert. Wenn ich das weiterhin machen würde und zusätzlich die Ausweis-Nummer in das Bestellformular als Pflichtfeld einfüge, wäre es dann als Beweis für den Vertragsabschluss bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ausreichend?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das Thema Beweis ist ein streng denklogisches Problem: Selbst bei der Ausweiskopie und der Nummer als Pflichtfeld im Formular könnte man noch immer einwenden, der Ausweis sei abhanden gekommen usw. Relative Sicherheit haben Sie letztlich nur bei der urschriftlich (auf Papier) geleisteten und original vorliegenden Unterschrift, da man diese in der Regel notfalls gutachterlich einer Person zuordnen kann.
Umgekehrt ist der Richter bei der Beweiswürdigung frei und je enger Sie die Maschen knüpfen, desto schwieriger kann es für den Gegner werden, sich herauszureden, was letztlich sogar zur Beweislastumkehr führen kann.
Daher in Kürze: Absolute Rechtssicherheit gibt es bei solchen einfachen Bestellvorgängen kaum. Es gilt für Sie die richtige Balance zwischen Sicherheit und Einfachheit beim Bestellvorgang herauszufinden. Hierfür gibt es kein Patentrezept. Relativ wahrscheinlich dürfte ein komplizierter Bestellvorgang aber eine höhere Abbruchrate nach sich ziehen. Möglicherweise hilft Ihnen ein Blick in Ihre Seitenstatistik, insbesondere darauf, wie viele Kunden den Bestellprozess abbrechen, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu erhalten und sich an die Thematik heranzutasten.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Maisch